Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. HerrmannPreschnofsky, in der Rechtssache der Revision des A A, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2025, I422 23133931/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. April 2025 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondertvorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, womit seinem Vorbringen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat kein Glauben geschenkt wurde.
8Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 13.10.2025, Ra 2025/20/0358, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft, diesen ausführlich zu den von ihm vorgebrachten Gründen für eine Verfolgung im Herkunftsstaat befragt und weitere Beweise (im Besonderen durch Vernehmung eines Zeugen) aufgenommen. Es hat in nicht unschlüssiger Weise dargelegt, weshalb es den Angaben des Revisionswerbers nicht gefolgt ist. Es führte nicht nur diverse Widersprüche im Aussageverhalten des Revisionswerbers ins Treffen, sondern hat sich entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers auch mit den sonst aufgenommenen Beweisen ausführlich befasst. Der in der Revision erhobene Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Umstand, dass der Revisionswerber in seiner Erstbefragung eine Verfolgung wegen Homosexualität nicht genannt habe, in unberechtigter Weise eine zu hohe Bedeutung beigemessen, trifft auf dem Boden des Inhalts der angefochtenen Entscheidung nicht zu. Letztlich möchte der Revisionswerber mit seinen Ausführungen in erster Linie seine eigenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an die Stelle jener des Verwaltungsgerichts gesetzt wissen. Darauf kommt es aber im Revisionsverfahren nach der oben dargestellten Rechtslage nicht an.
10 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird vom Revisionswerber mithin nicht dargetan.
11 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2025
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