Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtssache des Antrages des M E, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das am 4. Juni 2025 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, protokolliert zur Zl. L504 22801021/16Z, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem am 4. Juni 2025 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt sowie festgestellt worden war, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision. Unter einem stellte er den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
4Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revision über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht (vgl. VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 25.7.2019, Ra 2019/14/0339; 24.6.2024, Ra 2024/20/0191; 28.11.2024, Ra 2024/20/0765; 16.4.2025, Ra 2025/20/0155, 0156; 7.8.2025, Ra 2025/20/0360) nicht entschieden, sondern die Revision samt dem unerledigt gebliebenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Infolge der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/19/0133; Ra 2017/16/0039; Ra 2019/14/0339; Ra 2024/20/0191; Ra 2024/20/0765; Ra 2025/20/0155, 0156; Ra 2025/20/0360).
5 Zwischenzeitig hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 2025, E 2119/2025 5, der bei diesem Gerichtshof vom Revisionswerber gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6 Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn wie im vorliegenden Falldurch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug der angefochtenen Entscheidung bereits aufgeschoben wurde (vgl. etwa VwGH 8.4.2019, Ra 2019/20/0137, mwN).
7Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG im vorliegenden Fall derzeit nicht in Betracht. Auf die Bestimmung des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG wird hingewiesen.
Wien, am 11. August 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden