Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des E B, vertreten durch Mag. Bernd Jakob Widner, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch die Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. März 2025, I411 21971943/7E, betreffend Wiederaufnahme in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er mit seiner Homosexualität und einer daraus resultierenden Gefahr der Verfolgung begründete.
2Mit dem Bescheid vom 25. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Dem Revisionswerber wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. In einem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Schreiben beantragte er die Einvernahme einer namentlich genannten Zeugin zum Beweis dafür, dass er mit dieser Frau eine längere Zeit in aufrechter Beziehung gewesen und er der leibliche Vater des Kindes C.E. dieser Frau, sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 26. September 2022 als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht ging in der Begründung dieses Erkenntnisses davon aus, dass der Revisionswerber weder homo- noch bisexuell sei und der von ihm angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspräche. Es wurde darin weiters festgehalten, dass der Revisionswerber mit einer griechischen Staatsangehörigen eine Beziehung geführt habe und diese dann beendet worden sei. Diese Frau habe im September 2009 einen Staatsangehörigen von Nigeria geheiratet und die geschlossene Ehe sei nach wie vor aufrecht. Aus der Ehe seien insgesamt drei Kinder hervorgegangen. Der Revisionswerber sei nicht der Vater von C.E, sondern vielmehr der nunmehrige Ehemann seiner vorherigen Lebensgefährtin. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
5 Der Revisionswerber blieb in Österreich und stellte am 13. Oktober 2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26. September 2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde mit diesem Erkenntnis gegen den Revisionswerber (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
6 Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 26. September 2022 abgeschlossenen Verfahrens und schloss dem Antrag das Ergebnis eines Vaterschaftstests von MedGene Austria vom 22. Mai 2024 als Beilage an. Er begründete diesen Antrag damit, dass die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 26. September 2022, wonach er nicht der Vater von C.E. sei, unrichtig sei. Im aktuellen Vaterschaftstest von MedGene Austria werde die Vaterschaft des Revisionswerbers bezüglich C.E. mit 99,999725926 prozentiger Wahrscheinlichkeit als praktisch erwiesen attestiert.
7Das Bundesverwaltungsgericht hätte insbesondere aber von sich aus einen Vaterschaftstest anordnen müssen. Dass dies unterlassen worden sei, habe zu der falschen Feststellung geführt, dass C.E. nicht die Tochter des Revisionswerbers sei. Auf Basis dieser falschen Feststellung habe das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge das schützenswerte Familienleben des Revisionswerbers mit seiner minderjährigen Tochter überhaupt nicht würdigen können, anderenfalls hätte es zumindest zu einer Verleihung eines Aufenthaltstitels kommen müssen. Eine Rückkehrentscheidung hätte auf dieser Basis nicht erlassen werden dürfen. Der Revisionswerber und die Mutter der C.E. seien nunmehr wieder Lebensgefährten, weshalb es dem Revisionswerber möglich gewesen sei, mit ihr den Vaterschaftstest im gemeinsamen Einverständnis in Auftrag zu geben. Zu einem früheren Zeitpunkt sei es ihm aufgrund des strittigen Verhältnisses zur Mutter der C.E. nicht möglich gewesen, einen Vaterschaftstest in Auftrag geben zu lassen. Den Revisionswerber treffe kein Verschulden daran, dass das Beweismittel nicht früher in das Verfahren eingeführt werden konnte, zumal es die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes gewesen wäre, den Vaterschaftstest als notwendigen Ermittlungsschritt anzuordnen. Das nunmehrige Vorliegen des Vaterschaftstestes sei somit eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinn des § 32 VwGVG, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht habe geltend gemacht werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.
8 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Revisionswerber beziehe sich, soweit er im Antrag auf Wiederaufnahme vorbringe, der (leibliche) Vater von C.E. zu sein, auf einen Umstand, den er bereits im Verfahren über seinen am 24. Juli 2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht habe. Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht worden seien, begründeten jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalte, sei daher nicht geeignet, eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu begründen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, bildeten keinen Wiederaufnahmegrund.
9 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
10 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongesondert gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
14Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abgewichen, als es § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG bzw. den nahezu gleichlautenden § 69 Abs.1 Z 2 AVG hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens unrichtig ausgelegt und angewendet habe. Für das Verwaltungsgericht hätte jedoch die Pflicht bestanden, sich mit der Frage nach der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten als „nova reperta“ anzusehenden Urkunde (Vaterschaftstest MedGene Austria) auseinanderzusetzen und eine anders lautende Entscheidung im Verfahren zu prüfen. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht den gemeinsam mit dem Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers vorgelegten Vaterschaftstest vom 22. Mai 2024 in keiner Weise gewürdigt. Dieser besitze die abstrakte Eignung, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe.
15 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
16Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Da § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG dem Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist, kann auch auf die dazu ergangene Judikatur zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/09/0147, mwN).
17Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandeneTatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0096, mwN).
18Im Übrigen kann eine bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsache einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht begründen. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, nach § 69 AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Das hat auch bei der Beurteilung nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG Platz zu greifen (vgl. erneut VwGH Ra 2023/09/0147).
19 Zutreffend führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss den Umstand ins Treffen, dass das Vorbringen des Revisionswerbers im Antrag auf Wiederaufnahme, der leibliche Vater von C.E. zu sein, bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren erstattet worden war.
20 Der dazu knapp zwei Jahre später in Auftrag gegebene Vaterschaftstest (Abstammungsgutachten) sollte die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren verneinte Vaterschaft des Revisionswerbers im wiederaufgenommenen Verfahren unter Beweis stellen. Wäre dies festgestellt worden, hätte so das Vorbringen des Revisionswerbers eine Rückkehrentscheidung damals nicht erlassen werden dürfen.
21Mit dem auf die Bestätigung der Vaterschaft abzielenden Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme wiederholt der Revisionswerber jedoch eine Tatsache, die er bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht ha. Er kann damit für sich genommen keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG begründen.
Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft der Entscheidung „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0096, mwN).
22 Allerdings zeigt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme aufgrund des von ihm nun in Vorlage gebrachten Beweismittels gegeben gewesen wären.
23 Der Revisionswerber legt seinen Erwägungen nämlich wie sich aus den Ausführungen in der Revision ergibtzugrunde, „unter Berücksichtigung der nun nachgewiesenen Tatsache, dass der Revisionswerber der Vater von C. E. ist, hätte es zu einer Verleihung eines Aufenthaltstitels kommen und eine Rückkehrentscheidung nicht getroffen werden dürfen“. Damit verkennt der Revisionswerber, der in der Revision wiederholt allein darauf hinweist, dass er der biologische Vater von C.E. sei, dass es bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen, hier also zwischen ihm und seinem Kind ankommt. Dass aber im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung, die im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangen ist Umstände beständen hätten, die solche Bindungen begründet hätten, wird in der Revision nicht einmal behauptet.
24 Ebenso wenig bestreitet der Revisionswerber die Richtigkeit der früher getroffenen Feststellungen, wonach das Kind im Familienverband bei der Mutter und deren damaligen Ehemann sowie deren weiteren gemeinsamen Kindern gelebt habe. Warum es aber fallbezogen ein für die frühere Entscheidung tragendes und ausschlaggebendes Sachverhaltselement gewesen sein sollte, dass der Revisionswerber damals nicht als der leibliche Vater von C.E. festgestellt wurde, bleibt anhand der Ausführungen in der Revision (wie auch schon zuvor im Antrag auf Wiederaufnahme) gänzlich im Dunkeln. Dass der Revisionswerber nach seinen Behauptungen im Antrag auf Wiederaufnahme nunmehr mit der Mutter von C.E. nach ihrer Trennung vom Ehemann ein Familienleben führe, ist angesichts des Zeitpunktes des Abschlusses des hier in Rede stehenden Verfahrens mit der Erlassung des Erkenntnisses vom 22. September 2022 für die Entscheidung über die Wiederaufnahme ohne Belang.
25Es ist somit schon anhand des Vorbringens des Revisionswerbers nicht zu erkennen, dass im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG der nun mit einem neuen Beweismittel unter Beweis zu stellende Umstand der biologischen Vaterschaft des Revisionswerbers von C.E. in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.
26 Auch hat der Revisionswerber nicht vorgebracht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, das Bestehen familiärer Bindungen zu C.E. ohne sein Verschulden schon im damaligen Verfahren geltend zu machen. Zudem wäre es dem Revisionswerber freigestanden, in diesem Verfahren weitere Beweisanträge zum Nachweis seiner Vaterschaft zu stellen.
27 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 2025
Rückverweise