Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gegen das am 9. Juli 2024 mündlich verkündete und mit 15. April 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W139 2281185 1/16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. April 2025, W 139 22811851/19Z, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: A A in W), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Als Fluchtgrund brachte er vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen und fürchte sich im Fall der Rückkehr vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Außerdem werde er in Syrien wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung gesucht.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. September 2023 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen, am 9. Juli 2024 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem erklärte es die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, welche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Eingaben vom 30. September 2024 und vom 19. Dezember 2024 urgiert wurde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses nicht nachkam, erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 7. April 2025 die gegenständliche Amtsrevision. Erst nach dem Einlangen der Amtsrevision fertigte das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit 15. April 2025 aus und legte die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor. In weiterer Folge berichtigte das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Beschluss vom 24. April 2025 hinsichtlich der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids und eines weiteren Schreibfehlers.
5 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes sei der am 10. Jänner 1991 geborene Mitbeteiligte in einem Dorf im Distrikt Manbij, Gouvernment Aleppo, aufgewachsen und habe dort zwölf Jahre lang die Schule besucht, die er mit der Reifeprüfung abgeschlossen habe. Von 2012 bis 2017 habe der Mitbeteiligte in der Türkei gelebt, danach von Ende 2017 bis Ende 2019 wieder in seinem Heimatdorf und schließlich bis zu seiner neuerlichen Ausreise aus Syrien im August 2022 in Jarabulus. In seinem Heimatdorf lebten seine Ehefrau, seine Tochter und seine Eltern. Das Heimatdorf des Mitbeteiligten und die Stadt Manbij befänden sich unter geteilter Kontrolle der Autonomen Selbstverwaltung Nord und Ostsyriens sowie des Assad Regimes. Diese lägen in der Nähe der Fernstraße M4 entlang derer sämtliche Kriegsparteien, insbesondere auch das Assad Regime, präsent seien. Der im wehrfähigen Alter befindliche Mitbeteiligte habe seinen Militärdienst bisher nicht abgeleistet und habe sich ab Ende 2011 bis zu seiner ersten Ausreise im Jahr 2012 an Demonstrationen gegen das Assad Regime beteiligt. Aus diesen Gründen werde dem Mitbeteiligten von der syrischen Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zwar wäre es dem Mitbeteiligten möglich, über einen von kurdischen Kräften kontrollierten Grenzübergang vom Irak nach Syrien einzureisen. Allerdings bestünde die Gefahr, dass der Mitbeteiligte auf dem Weg vom Grenzübergang in sein Heimatdorf von Regierungskräften, die entlang der Fernstraße M4 stationiert seien, angehalten würde. Die Route führe den Mitbeteiligten zwingend durch die Region al Qamishli, in der das Assad Regime über mit Rekrutierungskompetenzen ausgestattete Sicherheitsquadrate verfüge. Es sei glaubhaft gemacht worden, dass dem Mitbeteiligten wegen seiner Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, und wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen eine unverhältnismäßige Bestrafung oder die sofortige Einberufung zum Militär drohe. Die zu befürchtenden Verfolgungshandlungen seien mit einem Konventionsgrund, nämlich der politischen Gesinnung, verknüpft. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes schließe eine innerstaatliche Fluchtalternative als Grundlage der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aus.
6 Da das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis erst nach Einbringung der Amtsrevision schriftlich ausgefertigt hat, gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zunächst die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab eine ergänzende Stellungnahme ab. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in der Folge das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung seiner Entscheidungen verletzt und sei daher von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es gehe davon aus, dass das syrische Regime in der Herkunftsregion des Mitbeteiligten präsent sei und Zugriffs- und Rekrutierungsmöglichkeiten habe. Aus den Länderinformationen betreffend Syrien ergebe sich jedoch, dass das syrische Regime im Selbstverwaltungsgebiet der Kurden, in dem sich der Herkunftsort des Mitbeteiligten befinde, keine Rekrutierungen durchführen könne. Die Gefahr einer Rekrutierung bestehe lediglich in sogenannten Sicherheitsquadraten in den Städten Al Hasaka, al Qamishli und Deir ez Zor, wobei sich diese auf kleine Gebieten in den Städten beschränkten. Überdies ergebe sich aus den Länderberichten, dass das syrische Regime wehrpflichtige Personen in kurdisch kontrollierten Gebieten selbst dann nicht rekrutiere, wenn ihr dies möglich sei, weil diese Personen als illoyal angesehen würden. Mangels Zugriffs und Kontrollmöglichkeit des syrischen Regimes in der Herkunftsregion des Mitbeteiligten habe dieser keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
9 In der ergänzenden Stellungnahme bringt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass auch in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses eine nachvollziehbare Begründung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Mitbeteiligten fehle. Es werde nicht begründet, weshalb der Mitbeteiligte im Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion zwingend eine Route wählen müsse, die ihn durch von der Regierung beanspruchte Sicherheitsquadrate führe. Außerdem bestehe nach den Länderinformationen keine Möglichkeit der syrischen Regierung, in den kurdisch kontrollierten Gebieten Personen zum Militärdienst einzuziehen. Auch sonst habe die syrische Regierung keinen Zugriff auf Personen, die in diesen Regionen lebten. Die Präsenz der syrischen Armee beschränke sich auf die Durchführungen von Patrouillen. Insgesamt würdige das Bundesverwaltungsgericht die vorhandenen Länderinformationen nur unsubstantiiert und begründe nicht nachvollziehbar, weshalb entgegen der Länderinformationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung des Mittbeteiligten zu erwarten sei.
10 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
11 Festzuhalten ist zunächst, dass mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnis mit dessen Verkündung im Juli 2024 die danach im Besonderen ab Dezember 2024eingetretenen Änderungen der Situation in Syrien aufgrund des § 41 VwGG im Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 24.3.2025, Ra 2024/20/0761).
12Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit Fällen auseinandergesetzt, in denen Anträge von syrischen Staatsangehörigen aus der in Nordsyrien gelegenen Provinz Aleppo auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu beurteilen waren, die einen Militärdienst in der syrischen Armee ablehnten, wobei sich diese Entscheidungen auch auf die Situation in Syrien vor den Ereignissen ab Dezember 2024 bezogen haben. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass vom Bundesverwaltungsgericht in derartigen Fällen nachvollziehbar und unter Auseinandersetzung mit den Länderinformationen, aus denen sich nur sehr eingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Armee und der syrischen Regierung auf in Nordsyrien lebende Personen ergeben, zu begründen hat, weshalb dennoch eine asylrechtlich relevante Verfolgung der jeweiligen Person gegeben ist (vgl. etwa VwGH 24.3.2025, Ra 2024/20/0761; VwGH 7.8.2025, Ra 2024/18/0486; VwGH 1.9.2025, Ra 2024/18/0557).
13 Auch im gegenständlichen Fall stammt der Mitbeteiligte aus dieser Region. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in seinem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Heimatregion des Mitbeteiligten unter kurdischer Kontrolle stehe, weshalb für diesen keine Gefahr bestehe, durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Auch sei die Heimatregion des Mitbeteiligten über kurdisch kontrollierte Grenzübergänge erreichbar, ohne dass die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Mitbeteiligten bestehe.
14 Das Bundesverwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis, in dem es sich auf Länderberichte sowie eine Accord Anfragebeantwortung aus dem August 2023 zu Rekrutierungsmöglichkeiten der syrischen Armee und zu Personenkontrollen durch die syrische Regierung in den kurdisch kontrollierten Gebieten in Nordsyrien bezogen hat, zum Ergebnis gelangt, dem Mitbeteiligten drohe in seiner Heimatregion eine asylrelevante Verfolgung, weil er den Wehrdienst nicht ableisten wolle und an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen habe. Anders als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die Länderberichte jedoch davon aus, dass das syrische Regime Zugriff auf den Mitbeteiligten in seiner Herkunftsregion habe und es dem Mitbeteiligten nicht möglich sei, seine Herkunftsregion ohne Gefahr einer Kontrolle durch die syrische Armee zu erreichen.
15 Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn es wie hiervon einer Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl abweichen will, gehalten, auf die beweiswürdigenden Argumente des Bundesamts einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen es zu einer anderen Entscheidung kommt (VwGH 11.11.2024, Ra 2024/20/0474, mwN).
16 Das angefochtene Erkenntnis entspricht diesen Anforderungen nicht. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht selbst herangezogenen Länderinformationen insbesondere die bereits erwähnte Accord Anfragebeantwortung vom August 2023 kann nämlich die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Aussage, wonach der Mitbeteiligte in seiner von kurdischen Kräften kontrollierten Herkunftsregion von der syrischen Armee zwangsrekrutiert oder wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung von den Regierungsbehörden aufgegriffen werden könne, nicht ohne weiteres abgeleitet werden. Vielmehr ist den Länderinformationen, worauf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend hinweist, zu entnehmen, dass es den Regierungstruppen ungeachtet deren Präsenz in der Herkunftsregion des Mitbeteiligten weder möglich sei, Zwangsrekrutierungen vorzunehmen, noch Regimekritiker festzunehmen. Aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht dennoch davon ausgeht, der Mitbeteiligte könne in seiner Herkunftsregion von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch das syrische Regime betroffen sein, wird im angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar dargelegt. Der bloße Hinweis auf die Präsenz von Einheiten der syrischen Armee greift angesichts der in den Länderberichten enthaltenen, differenzierten Darstellung der Situation in der Herkunftsregion des Mitbeteiligten zu kurz.
17 Auch die weitere Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es dem Mitbeteiligten wegen Kontrollposten der syrischen Armee entlang der Fernstraße M4 und einer Sicherheitszone in der Stadt alQamishli, in welcher Zwangsrekrutierungen durch die syrische Armee erfolgen könnten, nicht möglich sei, seine Herkunftsregion ohne die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu erreichen, erfolgte auf Grundlage einer für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Das Bundesverwaltungsgericht begründete nämlich nicht, warum sich der Mitbeteiligte überhaupt in eine derartige Sicherheitszone begeben müsste. Woraus das Bundesverwaltungsgericht ableitet, am Weg in die Herkunftsregion des Mitbeteiligten sei mit regelmäßigen Kontrollpunkten von regierungstreuen Kräften zu rechnen, die besonders an der in die gleiche Richtung verlaufenden Fernstraße M4 stationiert seien, ist für den Verwaltungsgerichtshof ebensowenig nachvollziehbar. Anders als das Bundesverwaltungsgericht nämlich in seiner Beweiswürdigung behauptet, sind in den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zur Situation in Syrien keine Hinweise auf derartige Kontrollposten an der erwähnten Fernstraße enthalten (vgl. dazu auch VwGH 11.11.2024, Ra 2024/20/0474).
18 Diesen Begründungsmängeln kann, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargetan hat, die Relevanz für den Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden.
19Das angefochtene Erkenntnis leidet somit an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 7. Jänner 2026
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