Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des T A, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. August 2025, W237 22674771/25E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein im Jänner 2012 geborener syrischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Onkel unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Jänner 2023 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.
3 Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer (mehrere Tagsatzungen umfassenden) mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
4 Anhand der getroffenen Feststellungen ging das Bundesverwaltungsgericht unter anderem und soweit hier von Interesse davon aus, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Revisionswerber in Syrien wegen seiner Eigenschaft, ein (im Zeitpunkt der Entscheidung 13 jähriges) Kind zu sein, einer Verfolgung aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe unterliege.
5 Die Erhebung einer Revision erachtete das Bundesverwaltungsgericht als nach Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung noch keine Aussage dazu getroffen habe, „ob (allgemein) Kinder im Herkunftsstaat“ des Revisionswerbers „im Lichte der rezenten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie bilden“. Dazu verweist das Bundesverwaltungsgericht auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 3.7.2023, Ra 2023/14/0182, und VwGH 20.3.2025, Ra 2024/18/0595), in denen dazu keine Aussagen gemacht worden seien. Für das Bundesverwaltungsgericht seien die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zum Tatbestandselement der „Andersartigkeit“ in Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Neufassung) „jedenfalls klar“. „Lediglich für den Fall, dass dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung des EuGH in dieser Hinsicht nicht eindeutig erschiene, wäre wohl der EuGH mit der Frage, ob Kinder allgemein eine soziale Gruppe gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie bilden (können), im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu befassen“.
6Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde samt den Verfahrensakten vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung des gemäß § 30a VwGG vorgesehenen Verfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, 0004, mwN).
10Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
11 Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen Anm.: diese Wortfolge ist aufgrund Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, bei der Anwendung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK als nicht darin enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.
12 Gemäß Art. 2 lit. e Statusrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet.
13 Art. 10 Statusrichtlinie legt fest, dass eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt.
14Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Beurteilung der Frage, ob eine „soziale Gruppe“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, auf den § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verweist, vorliegt, anhand der in Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie enthaltenen Kriterien vorzunehmen ist. Mit diesen Kriterien hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach befasst. Dabei wurde auch auf die in der Judikatur des EuGH unter anderem aufgrund eines vom Verwaltungsgerichtshof eingereichten Vorabentscheidungsersuchensgetätigten Aussagen Bedacht genommen (vgl. insbesondere VwGH 12.5.2025, Ra 2022/20/0289; 9.9.2025, Ra 2023/18/0282).
15 Mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts wird vor diesem Hintergrund nicht dargetan, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG vorlägen.
16 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend nicht angenommen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung der Kriterien, die bei der Prüfung zu beachten sind, ob eine „soziale Gruppe“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie vorliegt, uneinheitlich wäre. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass es selbst von der dazu ergangenen und (wie erwähnt) in jüngerer Zeit anhand der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) überprüften und dem Unionsrecht Genüge tuenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Vielmehr hat es selbst auf jene zum hier angesprochenen Thema ergangene „ nunmehr gefestigte Rechtsprechung“ des EuGH hingewiesen, die auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtsprechung zugrunde legt. Die darin zum Ausdruck kommenden Leitlinien hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen für die Lösung des von ihm zu entscheidenden Falles als maßgeblich angesehen und demgemäß auch zur Anwendung gebracht.
17 Dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung nicht zu jeglichen denkbaren Sachverhaltskonstellationen geäußert hat, führt für sich genommen nicht dazu, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG fehlte (vgl. etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht zeigt aber auch nicht auf, dass es geboten wäre, zur Lösung des gegenständlichen Falles die bisherigen in der Rechtsprechung formulierten Leitlinien zu ergänzen.
18 Vielmehr läuft die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Begründung, mit der es die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG bejaht hat, darauf hinaus, dass es sich obgleich es nicht die Ansicht vertritt, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen zu sein bloß vergewissern möchte, dass es die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmenden Leitlinien im konkreten Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Ein solches Ansinnen ist aber von Art. 133 Abs. 4 B VG nicht erfasst (vgl. dort im Zusammenhang mit der nach § 9 BFAVerfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRKzu einer ähnlich gelagerten Begründung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision, womit dieses Verwaltungsgericht der Sache nach dasselbe Ziel verfolgte, VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, 0004).
19 Es ist aufgrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zudem anzumerken, dass es nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, im Rahmen der Begründung, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gegeben sind, dem Verwaltungsgerichtshof Vorgaben dahin zu machen, ob er ein (allenfalls: weiteres) Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten oder dies als nicht erforderlich anzusehen haben werde.
20 Somit ist anhand der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Zulässigkeit der Revision nicht zu bejahen.
21 Dies gilt mithin dann auch für jenes Vorbringen in der Revision, das sich auf die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht.
22 Der Revisionswerber behauptet aber auch, das Bundesverwaltungsgericht sei bei der Prüfung, ob eine „soziale Gruppe“ im asylrechtlichen Sinn vorliege, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es gelingt ihm jedoch nicht darzulegen, dass dies der Fall wäre.
23 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich anhand der Leitlinien der im Besonderen jüngeren und damit aktuellen Judikatur mit der hier in Rede stehenden Frage befasst. Dass ihm im Rahmen seiner Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, ist anhand des in der Revision enthaltenen Vorbringens nicht zu sehen.
24 Der Revisionswerber bringt weiters unter dem Aspekt des Abweichens von der Rechtsprechung vor, die in der bisherigen Judikatur zum Ausdruck kommenden Kriterien, um das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie zu bestimmen, seien in seinem Fall nicht zur Anwendung zu bringen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das in dieser Bestimmung enthaltene Wort „insbesondere“. Es wird aber nun in der Revision gänzlich im Dunkeln belassen, auf welche Rechtsprechung sich der Revisionswerber bezieht, von der das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang abgewichen sein soll. Ebenso ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, aus welchen Erwägungen der Revisionswerber meint, in seinem Fall hätte bei der Beurteilung anderes Platz zu greifen, als sich aus den in der Judikatur formulierten Leitlinien ergibt.
25 Der Revisionswerber macht auch geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei nicht ausreichend auf sein Vorbringen zum Bestehen einer Verfolgung aus anderen in der GFK (und ident in der Statusrichtlinie) genannten Gründen eingegangen, habe den Sachverhalt nicht genügend erhoben und sei deshalb in unvertretbarer Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dieser Vorwurf ist aber wie sich aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung deutlich ergibt gänzlich unberechtigt.
26 Sohin ist weder anhand der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts noch anhand der Ausführungen in der Revision zu sehen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsfrage zu lösen hätte, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
27Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
28Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. Jänner 2026
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