Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H J, vertreten durch Mag. Hilal Kafkas, Rechtsanwältin in Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2025, L512 22968601/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahrenden Antrag des Revisionswerbers, eines libanesischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Libanon zulässig sei, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene vorliegende außerordentliche Revision. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass eine Abschiebung einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in sein Recht auf sein Privatund Familienleben nach Art. 8 EMRK bedeuten würde. Mit dem Vollzug wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile geltend gemacht, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 24. November 2025
Rückverweise