Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision der O O, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025, I416 2310466 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 13. Dezember 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie in Nigeria immer wieder Nachforschungen zu Gruppen von Kidnappern angestellt und die Informationen an die Polizei weitergegeben habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei sie in das Blickfeld von Kriminellen geraten und von diesen bedroht worden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2025 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Zur Begründung hielt das BVwG fest, der Revisionswerberin drohe in Nigeria nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Sie sei im Fall der Rückkehr auch keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt, sodass auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit dem Überwiegen der für die Beendigung des Aufenthalts der Revisionswerberin in Österreich sprechenden öffentlichen Interessen gegenüber ihren privaten Interessen an einem Verbleib.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Dem Vorbringen der Revision, das BVwG habe die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages der Revisionswerberin auf internationalen Schutz grob fehlerhaft vorgenommen, ist entgegenzuhalten, dass das BVwG die Annahme der Unglaubhaftigkeit einer aktuellen Bedrohung der Revisionswerberin durch eine kriminelle Gruppierung bei einer Rückkehr nach Nigeria auf gravierende, im Einzelnen dargestellte Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen der Revisionswerberin stützte. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht durfte das BVwG in seine Beurteilung auch miteinbeziehen, dass die Revisionswerberin trotz angeblicher Bedrohung durch die Kriminellen noch mehrere Monate unbehelligt in Nigeria leben konnte, um den Erhalt des Visums abzuwarten und erst dann auszureisen. Dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (zu diesem Maßstab der Nachprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. etwa VwGH 29.9.2025, Ra 2025/18/0197, mwN), wird nicht dargelegt.
10Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung überdies gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA VG und bringt vor, das BVwG habe die besondere Bedeutung des bestehenden Familienlebens der Revisionswerberin mit einem österreichischen Staatsbürger verkannt.
11Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/18/0203, mwN).
12Insbesondere durfte das BVwG maßgeblich relativierend einbeziehen, dass sich die Revisionswerberin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bei Eingehen ihrer Beziehung mit dem österreichischen Partner bewusst sein musste (vgl. dazu VwGH 21.4.2021, Ra 2021/18/0137, mwN).
13 Das BVwG bezog in seine Erwägungen u.a. die seit Mitte des Jahres 2024 bestehende Lebensgemeinschaft der Revisionswerberin mit einem österreichischen Staatsbürger, den gemeinsamen Haushalt seit März 2025, die finanzielle Unterstützung der Revisionswerberin durch ihren Lebensgefährten sowie den Umstand, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich die Revisionswerberin ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, in seine Erwägungen mit ein, wies darüber hinaus etwa auf die Möglichkeit des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen nach der Rückkehr der Revisionswerberin nach Nigeria hin und kam zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwögen. Dass sich das BVwG bei seiner Abwägung insgesamt von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entfernt hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2025
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