Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des S G, vertreten durch Dr. Claus Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025, W153 2298722 3/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vordem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 14. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit seiner Teilnahme an und Organisation von Demonstrationen gegen das Regime in seiner Heimat sowie der Konversion zum Christentum begründete.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Dezember 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, im Iran an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen zu haben bzw. daran unterstützend beteiligt gewesen und deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten zu sein. Dem Revisionswerber drohe im Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen. Überdies sei der Revisionswerber nicht offiziell aus dem Islam ausgetreten bzw. zum Christentum konvertiert. Auch wenn er sich dem Islam nicht mehr zugehörig fühle, sei diese Einstellung kein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden, und er habe im Zusammenhang mit seiner Religion im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, die Beweiswürdigung des BVwG im Zusammenhang mit der Religion des Revisionswerbers sowie seiner politischen Gesinnung sei nicht nachvollziehbar, grob fehlerhaft und unvertretbar erfolgt.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Die Revision wendet sich gegen die Beweiswürdigung. Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen des BVwG unvertretbar wären (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0017, mwN):
11 Das BVwG gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich auch einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte, zum Ergebnis, dieser habe weder aus politischen noch aus religiösen Gründen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Fall einer Rückkehr in seine Heimat glaubhaft machen können. Dabei stützte es sich zum einen auf die näher begründete mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers, zum anderen aber auch auf widersprüchliche Angaben im Laufe des Verfahrens zu den geltend gemachten Fluchtgründen. So hob es etwa hervor, dass der Revisionswerber entgegen erster Aussage in der Beschwerdeverhandlung angegeben habe, nicht an Gott zu glauben und somit auch kein Christ zu sein. Allein der Umstand, dass der Revisionswerber sich seit seiner Kindheit auch nicht für den Islam interessiert habe, sei nach den einschlägigen Länderberichten zu wenig, um im Herkunftsstaat als Atheist eingeschätzt zu werden. Seine behaupteten politischen Aktivitäten erachtete das BVwG als nicht glaubhaft, zumal er seine Angaben im Verlauf des Verfahrens gesteigert, widersprüchliche Angaben zu angeblichen Hausdurchsuchungen gemacht habe und letztlich sogar legal aus dem Iran habe ausreisen können. Er sei auch nach eigenen Angaben kein politisch aktiver Mensch. All dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen, sondern sie beschränkt sich auf eine Wiederholung des Fluchtvorbringens, ohne sich mit den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG näher auseinanderzusetzen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2025
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