Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des D M, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2025, W602 2280201 1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Burundi, stellte am 12. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe sein ganzes Leben in Mosambik verbracht; als im Jahr 2021 ein Konflikt in Mosambik ausgebrochen sei, sei er nach Burundi geflohen, um Dokumente für die Ausreise nach Europa zu bekommen. Dort sei er aufgefordert worden, sich einer Oppositionspartei anzuschließen und nächtliche Patrouillengänge durchzuführen. Er habe sich jedoch geweigert und fürchte deshalb Verfolgung.
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. September 2023 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab, gab der Beschwerde im Übrigen statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
4 Zur Nichtzuerkennung von Asyl führte das BVwG begründend aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, während seines kurzen Aufenthalts in Burundi politisch tätig gewesen zu sein, aufgefordert worden zu sein, Patrouillen durchzuführen, oder Mitglied der Oppositionspartei CNL gewesen zu sein.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Juni 2025, E 1521/2025 5, ablehnte und sie mit Beschluss vom 15. Juli 2025, E 1521/2025 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Begründungspflicht“ abgewichen. Es hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass ein Beitritt zur Oppositionspartei durch den Revisionswerber allein aus Opportunitätsgründen geschehen sei, um bestimmte Dokumente zu erhalten. Bereits dieser Beitritt habe nach außen hin den Anschein einer Unterstützung der Opposition erweckt, weshalb der Revisionswerber Verfolgungshandlungen durch die burundischen Polizeibehörden ausgesetzt sei.
11Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision begründungslos über den Umstand hinweg, dass das BVwG einen Beitritt des Revisionswerbers zur Oppositionspartei CNL (und eine deshalb drohende Verfolgung bei Rückkehr) für nicht glaubhaft erachtet hat. Dass die zugrundeliegende Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar gewesen wäre, zeigt die Revision nicht auf (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0017, mwN). Insbesondere tritt sie den beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG, der Revisionswerber habe die relevante Partei weder korrekt benennen noch weitere Informationen zu ihr angeben können, nicht entgegen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2025
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