Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des S H, vertreten durch Dr. Matthias Cerha, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025, W123 2292849 1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 28. Februar 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, er fürchte aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung in seinem Heimatland.
2 Mit Bescheid vom 24. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe seine Homosexualität nicht glaubhaft gemacht. Sein Fluchtvorbringen sei teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Falle einer Rückkehr könne nicht erkannt werden. In Österreich habe der Revisionswerber keine familiären oder privaten Bindungen.
5Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit nur geltend macht, das BVwG habe seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet. Es führe lediglich aus, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor, da die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch eine solche fehle bzw. diese uneinheitlich sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die vorliegende Revision macht keine Gründe geltend, die ihre Zulässigkeit begründen könnten.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine fehlende Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG allein deshalb zulässig wäre (vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/18/0106 bis 0109, und VwGH 18.11.2024, Ra 2024/18/0535, jeweils mwN).
11 Die Revision enthält abgesehen von den oben dargestellten, pauschalen Ausführungen zur fehlenden Begründung des Zulässigkeitsausspruchs durch das BVwG keine Zulässigkeitsgründe.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2025
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