Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. I I, 2. A D, 3. M I und 4. M I, alle vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2021, 1. W153 1254640 4/4E, 2. W153 1254641 4/4E, 3. W153 1408647 4/4E und 4. W153 1254643 4/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien, alle Mitglieder einer Familie, sind mongolische Staatsangehörige. Nach einem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zwischen 2004 und 2010 reisten sie zuletzt im Jahr 2014 wieder in das österreichische Bundesgebiet ein.
2 Nach rechtskräftig erledigten erfolglosen Anträgen auf internationalen Schutz aus den Jahren 2004 und 2014 sowie Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) im Jahr 2020 stellten die revisionswerbenden Parteien am 6. April 2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Sie brachten dazu vor, der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin seien in der Mongolei polizeilich vorgeladen worden. Sie vermuteten, dass sie für einen von der Nichte der Zweitrevisionswerberin begangenen Betrug einstehen müssten.
3 Mit Bescheiden vom 1. Oktober 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung ab.
4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend erachtete das BVwG das Fluchtvorbringen aus mehreren näher genannten Gründen als nicht glaubhaft und ging von einer gefahrlosen Rückkehrmöglichkeit für die revisionswerbenden Parteien in die Mongolei aus. Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vor und gelangte zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwögen, wobei es auch umfassend auf die Interessen des minderjährigen Drittrevisionswerbers einging.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B VG mit Beschluss vom 1. März 2022, E 163 166/2022 7, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zur ihrer Zulässigkeit geltend, das BVwG habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet. Zudem habe das BVwG die Angaben der revisionswerbenden Parteien nur unzureichend berücksichtigt und Urkunden nicht zu ihren Gunsten gewertet. Da das BVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, habe es den revisionswerbenden Parteien die Möglichkeit genommen, Gründe darzulegen, die für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. Ausgehend davon sei der „belangten Behörde“ eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
10 Die vorliegende Revision macht keine Gründe geltend, die ihre Zulässigkeit begründen könnten.
11 So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine fehlende Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG allein deshalb zulässig wäre (vgl. etwa VwGH 22.5.2020, Ra 2020/18/0151, mwN).
12 Dem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, Angaben der revisionswerbenden Parteien unzureichend gewürdigt sowie Urkunden nicht zugunsten der revisionswerbenden Parteien gewertet, ist entgegenzuhalten, dass die behaupteten Ermittlungs- und Begründungsmängel nicht näher konkretisiert werden und auch ihre Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargetan wird.
13 Soweit die Revision vorbringt, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen, legt sie nicht dar, weshalb fallbezogen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG nicht gegeben gewesen wären (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/19/0014, mwN).
14 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2022
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