Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M H, vertreten durch Mag. Manuel Boka, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025, W105 2309638 2/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband die revisionswerbende Partei ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. April 2025 war der dem Revisionswerber mit Bescheid vom 16. April 2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt worden (Spruchpunkt III.). Die gegen die Spruchpunkte I. und II. erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.
3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag unter Verweis auf Arbeitsmarktzugang, Mindestsicherung, Sozialprognose und bereits begonnene Rehabilitation geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
6 Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen hier nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 26. November 2025
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