Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juli 2025, Ra 2025/18/0193, betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe in einer Asylangelegenheit, gerichtete Eingabe des M A den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juli 2025, Ra 2025/18/0193 4, wurde der Antrag des A A auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2025, W165 2312053 1/5E, abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Einschreiters (des Vaters von A A A) vom 22. Juli 2025, die auf den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juli 2025 Bezug nimmt. Nach dem Inhalt der Eingabe ist diese auf eine Abänderung des genannten Beschlusses gerichtet und daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
3 Die Eingabe ist nicht zulässig:
4Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend Verfahrenshilfe, ist ein Rechtsmittel unzulässig, weshalb die als Revision zu wertende Eingabe des Einschreiters schon aus diesem Grund zurückzuweisen war (vgl. VwGH 14.5.2025, Ro 2025/02/0004, mwN).
Wien, am 22. September 2025
Rückverweise