Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S A, vertreten durch Mag. Sarah Moschitz Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2025, W175 2295341 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 23. Mai 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2Mit Bescheid vom 21. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 4a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück. Mit der Zurückweisung wurde auch festgestellt, dass sich die Revisionswerberin nach Frankreich zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I.). Der Revisionswerberin wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihre Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet (Spruchpunkt III.).
3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
5Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
7 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin gemäß ihrem Vorbringen schon mit Blick auf die erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 11. August 2025
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