Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2025, Ra 2025/16/0091, betreffend Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG, gerichtete Eingabe des Ing. F K, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2025, Ra 2025/16/0091 4, wurde der Antrag des Einschreiters auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2025, RV/7100091/2025, abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende, u.a. als „Rechtsmittel und Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Einschreiters vom 11. Oktober 2025, die auf den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2025 Bezug nimmt. Nach dem Inhalt der Eingabe ist diese auf eine Abänderung des genannten Beschlusses gerichtet und daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
3Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend Verfahrenshilfe, ist ein Rechtsmittel unzulässig, weshalb diese Eingabe gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0147, mwN).
4 Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben in dieser erledigten Rechtssache als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert, keiner Behandlung mehr zugeführt und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 21. November 2025
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