Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des M E, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. April 2025, Zl. RV/5101054/2020, betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab Mai 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGGauf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2023, Ra 2023/16/0086 5, verwiesen, mit dem die Revision der Mutter des Revisionswerbers betreffend die Rückforderung der ihr für ihren Sohn gewährten erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 zurückgewiesen wurde.
2 Mit Antrag vom 23. Juli 2019 begehrte der Revisionswerber für sich die erhöhte Familienbeihilfe ab Mai 2017. Als erhebliche Behinderung führte er eine Autismus Spektrum Störung (Asperger Syndrom) mit einem Grad der Behinderung von 70 % an.
3 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding (nunmehr: Finanzamt Österreich) den Antrag des Revisionswerbers für den Zeitraum Mai 2017 bis Oktober 2019 ab. Begründend wurde ausgeführt, laut fachärztlichem Sachverständigengutachten sei die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juli 2020 als unbegründet ab, worauf der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamts vom 21. Oktober 2019 insoweit ab, als es die Abweisung unbefristet aussprach. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
6 Das Bundesfinanzgericht führte soweit hier wesentlich aus, in den von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 16. Oktober 2019 und vom 24. Juni 2020 werde ausgeführt, dass die Unfähigkeit des Revisionswerbers, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen habe sich den Ausführungen des im Verfahren betreffend die Invaliditätspension des Revisionswerbers beigezogenen Gutachters Dr. D angeschlossen und den Beginn der Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers, der im März 1995 das 21. Lebensjahr vollendet habe, ab dem Jahr 2001 angenommen. Diesen Zeitpunkt hätten beide im Auftrag des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Gutachten festgestellt.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Aspekten insbesondere vor dem Hintergrund der von der außerordentlichen Revision gerügten Unschlüssigkeit der herangezogenen Gutachten sowie dem diesbezüglich nahezu wortgleich ausgeführten Zulässigkeitsvorbringenjenem, mit dem sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. November 2023, Ra 2023/16/00865, auseinandergesetzt hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
11Im Zulässigkeitsvorbringen wird weiters gerügt, der Revisionswerber habe dem Bundesfinanzgericht erst nach Erstellung der „FLAG Gutachten“ mit seiner Stellungnahme zur Beschwerdevorlage den psychologischen Befund der Einzeluntersuchung „MilKdo OÖ 1992“ und das ärztliche Gesamtgutachten von Dr. P aus dem Jahr 2017 übermittelt. Das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht auf eine Ergänzung der Gutachten verzichtet und den „neuen Beweismitteln“ die Tauglichkeit abgesprochen.
12 Dem ist entgegen zu halten, dass sich das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis mit den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt und ausgeführt hat, das ärztliche Gesamtgutachten von Dr. P aus dem Jahr 2017 sei bereits in dem im Verfahren betreffend die Invaliditätspension des Revisionswerbers erstelltenGutachten von Dr. D berücksichtigt worden, auf welches sich die Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 16. Oktober 2019 und vom 24. Juni 2020 stützten. Aus dem anlässlich der Stellung des Revisionswerbers im Jahr 1992 erstellten Befund gehe lediglich dessen Untauglichkeit für den Wehrdienst hervor, was den untersuchenden Ärzten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen ebenfalls bekannt gewesen und in den Gutachten vom 16. Oktober 2019 und vom 24. Juni 2020 festgestellt worden sei. Warum das Bundesfinanzgericht dennoch eine Ergänzung dieser beiden Gutachten hätte vornehmen lassen müssen, zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf (vgl. zur einzelfallbezogenen Beurteilung des Erfordernisses einer Beweisaufnahme etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2024/16/0076, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2025
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