Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Dr. Bodis sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. R K, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2024, L521 2300679 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid vom 29. August 2024 verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichts Linz den Revisionswerber zur Zahlung einer Gerichtsgebühr für die Einbringung einer außerordentlichen Revision mit Schriftsatz vom 9. Mai 2023 gemäß TP 3a GGG iHv 12.211 €, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv 8 €, somit zu einem Gesamtbetrag iHv 12.219 €.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 11. März 2025, E 4909/2024 7, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
7Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053, mwN).
8Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. VwGH 7.1.2020; Ra 2019/16/0212, mwN).
9Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird weder mit einem Recht auf „rechtsrichtige Rechtsanwendung“ oder auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ noch mit einem „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften ein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0272; 7.1.2020, Ra 2019/16/0212, jeweils mwN).
10 Mit dem in der Revision bezeichneten „Recht auf Vorschreibung und Zahlung angemessener Gerichtsgebühren, die nur vor gewollte Rechtsmittel in ihrer Endfassung entstehen“ wird somit ebenfalls kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht. Die Revision erweist sich schon deshalb als nicht zulässig.
11Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 17. November 2025
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