Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des A A in G, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Juni 2023, Zlen. LVwG 70.9 6613/2022 11 und LVwG 41.9 6627/2022 11, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache ein Antrag des Revisionswerbers, eines armenischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie deren Erstreckung auf seinen Sohn abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, mwN).
3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird weder mit einem Recht auf „rechtsrichtige Rechtsanwendung“ oder auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ noch mit einem „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften ein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. erneut VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, mwN, betreffend das als Revisionspunkt geltend gemachte „Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Kostenersatzvorschrift des § 53 iVm § 35 VwGVG“).
4 Mit dem in der Revision ausdrücklich als Revisionspunkt bezeichneten „subjektiven Recht auf rechtskonforme Anwendung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 insbesondere des § 10 StbG“ wird somit kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht. Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig.
5 Die Revision war somit zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2023
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