Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Antrag des K P E in einer Angelegenheit der Abweisung eines Antrags auf Ablehnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2025, So 2025/16/0001 3, wurde der vom nunmehrigen Antragsteller gestellte Antrag auf Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Bodis abgewiesen.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche Eingabe vom 7. Juli 2025, mit welcher der Antragsteller um Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2025 ersucht.
3 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0067; 3.12.2021, So 2021/05/0002; mwN).
4 Der gegenständliche Antrag ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2025
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