Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des A D, vertreten durch Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Nüziders, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025, W153 22872201/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 26. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Iran auf „die schwarze Liste“ gesetzt worden sei und man ihn überwachen werde. Er habe begonnen, für seinen Vater mehrere Geschäftslokale zu bauen, welche schließlich von den iranischen Behörden abgerissen worden seien. Zudem habe der Revisionswerber an Demonstrationen teilgenommen.
2Mit Bescheid vom 17. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst pauschal vor, das BVwG habe „schwerste Verfahrensund Begründungsmängel zu verantworten“. Diesen Ausführungen fehlt die erforderliche Präzisierung und Darlegung der Relevanz dieser insofern bloß behaupteten Verfahrensmängel (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln schon in der Zulässigkeitsbegründung für viele VwGH 15.9.2025, Ra 2025/14/0309, Rn. 8, mwN).
8Wenn in der Revision darüber hinaus behauptet wird, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Personen, die sich im Iran für die Rechte der arabischen Minderheit aus Ahwaz einsetzen und in diesem Zusammenhang Flugblätter verteilen sowie an Demonstrationen teilnehmen, und denen aufgrund ihrer oppositionellen politischen Haltung von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen drohten, asylrelevanter Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt seien, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und sohin im Allgemeinen nicht revisibel ist (VwGH 22.5.2025, Ra 2025/14/0107, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zeigt die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG, das den Angaben des Revisionswerbers zu dessen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit absprach und von keiner konkreten Gefährdung des Revisionswerbers im Iran ausging, unvertretbar wäre.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, sodass sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags zur Anführung eines (in der Revision zur Gänze fehlenden) Revisionspunkts erübrigt (vgl. VwGH 11.9.2025, Ra 2024/14/0873, mwN).
Wien, am 27. November 2025
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