Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des Ö B, vertreten durch Mag.a Muna Duzdar, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2025, L501 23021121/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 29. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Er ist daher weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung.
8In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 24.6.2025, Ra 2025/14/0072, mwN).
9Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision abschließend damit, das BVwG habe in seinem Erkenntnis übersehen, dass für den Revisionswerber eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestehe. Aus dieser leite sich der rechtmäßige Aufenthalt des Revisionswerbers ab.
10Mit diesem pauschalen Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal die Revision nicht darlegt, dass es sich dabei um ein anderes Aufenthaltsrecht als das in § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG für den Fall eines Asylwerbers im zugelassenen Asylverfahren angesprochene vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 handelt.
11 Sollte der Revisionswerber sein Vorbringen (auch) auf Art. 6 ARB 1/80 stützen wollen, zeigt die Revision ebenso keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal sie ebenso nicht darlegt, weshalb sich der Revisionswerber auf die Begünstigungen durch diese Norm berufen können sollte (siehe etwa dazu, dass eine wie im Fall des Revisionswerbers lediglich bestehendeasylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine „gesicherte Position“ im Sinne des ARB 1/80 vermittelt, VwGH 31.7.2025, Ra 2025/14/0223, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird.
Wien, am 14. November 2025
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