Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der Y B, vertreten durch Mag. Alexander Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2025, G316 22981951/25E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Peru, stellte am 14. Juni 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie im Wesentlichen damit begründete, als Polizistin in Peru sexueller Belästigung sowie Morddrohungen ausgesetzt gewesen zu sein und bei Rückkehr nach Peru ein Strafverfahren aufgrund ihrer unerlaubten Beendigung des Polizeidienstes zu befürchten.
2Mit Bescheid vom 22. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Peru zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis zunächst gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 12. September 2025, E 1505/2025 20, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht, deren Zulässigkeit damit begründet wird, dass die Entscheidung von nicht genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche und „die unionsrechtskonforme Auslegung des Begriffs der geschlechtsspezifischen Verfolgung nach Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) sowie die Beachtung traumabedingter Verhaltensweisen bei der Beweiswürdigung in Asylverfahren“ betreffe.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 31.7.2025, Ra 2025/14/0223, mwN).
10 Mit dem lediglich pauschalen und keinen konkreten Fallbezug aufweisenden Vorbringen wird die Revision den oben dargestellten Anforderungen an die Zulassungsbegründung nicht gerecht: Sie lässt nicht erkennen, von welcher Rechtsprechung das BVwG abgewichen wäre und welche Rechtsfragen der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren klären sollte, von denen die Revision abhängt und die vom BVwG aus welchen Gründen fallbezogen unrichtig gelöst worden sein sollen.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
12Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird (vgl. VwGH 20.9.2021, Ra 2021/14/0268, mwN).
Wien, am 18. November 2025
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