Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des A A (alias A A), vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025, W105 21679352/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 2. April 2017, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Juli 2017 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 14. Juni 2018 wurde der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde stattgegeben und dem Revisionswerber (ebenso wie seiner Mutter und seinen Geschwistern) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
4Am 6. April 2023 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Diesen begründete er im Wesentlichen mit den Folgen der Machtübernahme durch die Taliban, konkret der Verschlechterung der Sicherheitslage, dem Fehlen von Frauenrechten sowie der daraus resultierenden Situation seiner Familie im Fall der Rückkehr.
5Mit Bescheid vom 4. Oktober 2024 wies das BFA diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 31.7.2025, Ra 2025/14/0223, mwN).
12 Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, „es stelle sich die erhebliche Rechtsfrage, ob die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts dem unionsund verfassungskonformen Maßstab der wohlbegründeten Furcht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005, Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie des Art. 9 der Statusrichtlinie entspreche, wenn das Gericht die individuelle Verfolgungsgefahr eines Rückkehrers nach Afghanistan mit dem Hinweis auf das Fehlen konkreter Bedrohungshandlungen verneint, obwohl die dokumentierte Praxis der Taliban eine generelle Gefährdung westlich sozialisierter Männer nahelege.“ Weiters stelle sich die erhebliche Rechtsfrage, „ob das Bundesverwaltungsgericht den unionsrechtlich gebotenen Maßstab der Einzelfallprüfung verletze, wenn es die asylrechtliche Relevanz einer drohenden Verfolgung aufgrund einer westlichen Lebensweise pauschal verneine, ohne die spezifischen Umstände der Sozialisation, Integration und des gelebten Lebensstils des Revisionswerbers in Österreich zu berücksichtigen.“
13Mit diesem Vorbringen wendet sich der Revisionswerber gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG, mit welchen seinem Vorbringen zur westlichen Orientierung kein Glauben geschenkt wurde. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 11.9.2025, Ra 2024/14/0873, mwN).
14 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber mit seinen pauschalen, nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen nicht darzutun.
15 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision weiters mit einer behaupteten Abweichung des BVwG von der Verhandlungspflicht im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das BVwG im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFAVG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/14/0405, mwN).
17 Dass das BVwG von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, vermag die Revision mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen, das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung trotz substantiierten Vorbringens verletze die Verfahrensgarantien nach Art. 47 GRC und führe zu einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung, nicht darzulegen.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. November 2025
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