Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F A, vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte OG in Graz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2025, W608 14370442/28E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Revisionswerber (im Beschwerdeverfahren) der Status des Asylberechtigten aberkannt, festgestellt, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme, kein subsidiärer Schutz und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gesetzt. Überdies wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.
2 Die dagegen erhobene Revision verband der Revisionswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4Gemäß § 59 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
5 Im gegenständlichen Fall befindet sich der Antragsteller der Aktenlage nach aufgrund eines Urteils des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 14. März 2024 zur Zeit in Strafhaft.
6Die Rückkehrentscheidung ist damit im Hinblick auf den Freiheitsentzug des Revisionswerbers derzeit gemäß § 59 Abs. 4 FPG nicht durchsetzbar. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher bereits aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 3. Oktober 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden