Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des W E, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger und Mag. Lisa Maria Landl, Rechtsanwälte in Enns, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Besoldungsdienstalter, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem Fristsetzungsantrag vom 4. September 2025 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 30.1.2025 (richtig jedoch: 28. Februar 2025) beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde zu setzen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 10. September 2025 mit einer Abschrift des erlassenen Beschlusses vom 9. September 2025, W293 23083921/3Z, mit dem das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt wurde, samt Zustellnachweis vor.
3Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts beendet (vgl VwGH 6.8.2025, Fr 2025/04/0006, mwN).
4Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2022/12/0045, mwN).
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes hier: der Eingabengebührist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG zu verweisen, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind (vgl VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017, mwN).
Wien, am 20. Oktober 2025
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