Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei Mag. E V, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 340, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 den vorliegenden Fristsetzungsantrag eingebracht.
2 Das Verwaltungsgericht erließ in der Folge den Beschluss vom 23. Juli 2025, Zl. W137 2271749 1/8Z, mit dem das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10. März 2025 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2025, Zl. W252 22714501/14E, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt wurde, und legte eine Abschrift dieses Beschlusses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Fr 2018/22/0015, Rn. 3, mwN).
4Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Ersatz für Schriftsatzaufwand dann nicht in Betracht kommt, wenn wie hiereine Rechtsanwältin in eigener Sache einschreitet, war das Mehrbegehren abzuweisen (vgl. etwa VwGH 16.5.2018, Fr 2018/04/0004, Rn. 4, mwN).
Wien, am 6. August 2025
Rückverweise