Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des A P, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Mai 2025, Zl. LVwG 47.36 1692/2025 6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz), den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Revisionswerber brachte beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eine nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
2 Mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2025 (zugestellt am 28. August 2025) stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen vier Wochen durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin / einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
3 Vorliegend hat der Revisionswerber dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen.
4 Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.
5 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0061).
Wien, am 4. November 2025
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