Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. J R in R, vertreten durch Mag. Percy Hirsch, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maximilianstraße 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. September 2024, Zl. LVwG 552773/13/KLe/HK, betreffend forstpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde mit Spruchpunkt I.1. festgestellt, dass auf einem näher genannten Grundstück eine Waldverwüstung in Form eines Erdwalles gegeben sei, weshalb der Revisionswerber dazu verpflichtet wurde, das abgelagerte Material bis zu einem näher genannten Zeitpunkt zu entfernen. Weiters wurde der Revisionswerber dazu verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Herkunft des aufgebrachten Materials schriftlich nachzuweisen (I.2.). Die belangte Behörde legte eine Frist für die Vorlage von entsprechenden Entsorgungsnachweisen über das abgelagerte Material fest.
2 Mit Spruchpunkt II. wurde der Revisionswerber verpflichtet, auf dem näher genannten Grundstück in forstlich einwandfreier Weise mit näher genanntem standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse eine Wiederbewaldung durchzuführen.
3 Weiters wurden bestimmte Fristen zur Durchführung der Aufträge festgelegt.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Der Revisionswerber begründet den gleichzeitig gestellten Aufschiebungsantrag damit, dass bislang kein Nachteil entstanden sei. Es bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse daran, dass der Erdwall sofort entfernt und die Fläche wieder bewaldet werde. Beim Waldbewuchs handle es sich um eine jahrzehntelange Angelegenheit, die keine Not zur unmittelbaren Ausführung zeige. Dem Revisionswerber entstünde durch den Vollzug der Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil in seinem Eigentumsrecht „(nicht unerhebliche frustrierte Kosten der Abtragung des Erdwalls und der Wiederbewaldung“). Die belangte Behörde trat dem Aufschiebungsantrag grundsätzlich entgegen und führte aus, dass jedenfalls hinsichtlich Spruchpunkt I.2. dem Antrag nicht stattzugeben sei.
5Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. etwa VwGH 9.1.2024, Ra 2024/10/0003, mwN).
7 Der Antrag behauptet wirtschaftliche Nachteile, ohne diese auch nur annähernd zu quantifizieren, und unterlässt jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers.
Dem Vorbringen des Revisionswerbers fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben war, ohne dass weiter darauf einzugehen wäre, ob ihm auch zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vorbringt.
Wien, am 8. April 2025
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