Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D K in I, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. November 2023, Zl. LVwG 2022/15/2997 9, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. November 2023 legte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Revisionswerber im Beschwerdeverfahren eine bestimmte Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 - TNSchG 2005 zur Last, weshalb es über den Revisionswerber nach § 45 Abs. 1 lit. a TNSchG 2005 eine Geldstrafe von € 2.000, (Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden) verhängte.
2 Mit seiner außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis verband der Revisionswerber einen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 2. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/10/0037, mwN).
5 3. Der vorliegende Aufschiebungsantrag enthält keinerlei Vorbringen zu einem dem Revisionswerber drohenden „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG; bereits aus diesem Grund konnte ihm nicht stattgegeben werden.
Wien, am 9. Jänner 2024
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