Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Mag. A B, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das am 23. Juni 2025 verkündete und am 3. Juli 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 041/040/6306/2024 3, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin eine namentlich genannte ukrainische Staatsangehörige vom 4. bis zum 6. März 2023 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, und verhängte über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen, es fehle an (rezenter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem nach § 1 Abs. 2 VStG anzustellenden Günstigkeitsvergleich, wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
5Durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2023 wurde mit Wirkung vom 21. April 2023 § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG eingefügt, womit Vertriebene gemäß § 62 Asylgesetz 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt haben sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (siehe dazu bereits VwGH 18.4.2024, Ra 2024/09/0017).
6Im Zulässigkeitsvorbringen wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die beschäftigte ukrainische Staatsangehörige im Tatzeitraum über keinen Ausweis für Vertriebene verfügte, nicht mehr bestritten. Damit wird aber auch der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass im Tatzeitraum nicht sämtliche Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG vorlagen, nicht entgegengetreten. War die Ausländerin jedoch selbst gemessen an der erst nach dem Tatzeitraum in Kraft getretenen Rechtslage nicht von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, wird schon deshalb mit dem Vorbringen zum Günstigkeitsvergleich eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre, nicht aufgezeigt.
7Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2025
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