Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin und den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Dr. H K, vertreten durch die Weiß Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2025, W229 2290321 2/2E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid vom 8. November 2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) gegenüber dem Revisionswerber aus, dass er gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 83 ASVG für näher angeführte Beitragsschulden hafte.
2 Am 23. Jänner 2023 beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Gleichzeitig erhob er gegen den Bescheid Beschwerde.
3 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung führte der Revisionswerber aus, weder der Bescheid vom 8. November 2022 noch ein darin erwähntes Schreiben (vom 21. April 2022) seien ihm „ordnungsgemäß zugestellt“ worden, von der Hinterlegung sei er nicht informiert worden.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 15. März 2023 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen; nach Einbringung eines Vorlageantrags wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zurück (Beschluss vom 16. Oktober 2024).
5 In einem mit 15. November 2024 datierten Schreiben erstattete der Revisionswerber ein weiteres Vorbringen zu seinem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung. Darin führte er aus, er kontrolliere täglich das Brieffach, er habe sämtliche verfügbaren technischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um immer erreichbar zu sein. Er weise darauf hin, dass immer wieder (ca ein Mal im Monat) fremde Poststücke in seinem Postfach landeten. Die letzten beiden habe er fotografiert und lege diese als Beweis bei. So hätte auch in seinem Fall der Zusteller die Verständigung von der Hinterlegung „irrtümlich in ein anderes Postfach“ legen können. Es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass hierbei Fehler passieren.
6Mit Bescheid vom 15. November 2024 wies die ÖGK den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 8. November 2022 gemäß § 71 AVG ab. Begründend führte sie aus, dass der Bescheid vom 8. November 2022 laut Rückschein durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einbringung der rechtzeitigen Beschwerde gehindert gewesen sei. Es liege daher kein Wiedereinsetzungsgrund des § 71 AVG vor.
7 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte darin neuerlich vor, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Es komme in seinem Haus immer wieder zu Fehlzustellungen, da er Briefe erhalten würde, die nicht an ihn adressiert seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Postbote möglicherweise die Hinterlegungsanzeige in ein falsches Postfach eingelegt habe. Als Beweis dafür lege er Fotos von Briefen bei, die er in seinem Briefkasten gefunden habe. Der Revisionswerber habe noch nie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Am Versäumen der Beschwerdefrist treffe ihn kein Verschulden.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den (den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden) Bescheid der ÖGK vom 15. November 2024 ab. Die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
9 Zum Sachverhalt traf das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Feststellungen zum Wohnort des Revisionswerbers und zum Gegenstand des Bescheides vom 8. November 2022. Dieser Bescheid sei per RSb Brief an die Adresse des Revisionswerbers gesendet worden. Am 11. November 2022 habe die Post den Versuch unternommen, die Sendung an den Revisionswerber zu übergeben. Da er nicht angetroffen worden sei, sei die Sendung bei der (näher bezeichneten) Post-Geschäftsstelle hinterlegt worden. Beginn der Abholfrist sei der 14. November 2022 gewesen. Der Revisionswerber sei durch eine Mitteilung in Form einer Hinterlegungsanzeige, welche an seiner Abgabestelle in seinem Briefkasten hinterlassen worden sei, über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist informiert worden. Im Zeitraum, in welchem der Haftungsbescheid an den Revisionswerber versendet worden sei, sei dieser „grundsätzlich ortsanwesend“ gewesen. An seiner Wohnadresse gebe es „keine sonstigen Probleme mit dem Empfang von Sendungen oder dem Zustellorgan“. Der Bescheid sei mit dem Vermerk „Zurück-retour Nicht behoben“ an die ÖGK retourniert worden.
10Der Bescheid der ÖGK vom 8. November 2022 habe auf Seite 2 folgende Rechtsmittelbelehrung enthalten: „Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“
11 Der Revisionswerber habe am 20. Jänner 2023 im Wege der Akteneinsicht Kenntnis vom Bescheid erlangt. Er habe am 23. Jänner 2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde an die ÖGK übermittelt. Den Antrag habe er damit begründet, „dass ihm der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt und er von der Hinterlegung nicht informiert worden ist“.
12 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
13Nach § 33 Abs. 1 VwGVG sei einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe. „Versäumt“ sei eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen habe und ungenutzt verstrichen sei. Hänge der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginne die Frist dann nicht zu laufen - und könne deshalb auch nicht versäumt werden, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam sei. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegen einer Fristversäumung zurückzuweisen (Hinweis auf VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007). Soweit der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt sei, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt habe, könne diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruhe, welches den minderen Grad des Versehens übersteige - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (Hinweis auf VwGH 29.5.2024, Ra 2023/19/0214).
14 Den Wiedereinsetzungswerber treffe die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert habe, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetze. Taugliche Bescheinigungsmittel seien bereits im Antrag beizubringen. Es obliege dem Wiedereinsetzungswerber, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis habe erlangen können. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes gehe zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliege, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt worden sei. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reiche wenn diese in seine Gewahrsame gelangt seifür eine Wiedereinsetzung nicht aus (Hinweis auf VwGH 28.1.2025, Ra 2024/02/0230). Im Wiedereinsetzungsantrag seien neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich der Antragsteller stütze, und sei ihr Vorliegen glaubhaft zu machen. Es sei bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG bzw § 33 Abs 1 VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert habe. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichten demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, habe alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründeten, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hinweise u.a. auf VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, „2002/10/2002“, gemeint wohl 2002/10/0223).
15Der Revisionswerber habe seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, dass er ohne sein Verschulden von der Zustellung des Bescheids vom 8. November 2022 keine Kenntnis erlangt habe. Konkrete Ausführungen hierzu habe er in seinem Antrag vom 23. Jänner 2023 nicht getätigt. Die Zustellung des Bescheids vom 8. November 2022 an den Revisionswerber sei rechtmäßig erfolgt. Er habe im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht dargelegt, dass die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes auf keinem den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden beruht hätte. Es wäre Sache des Revisionswerbers gewesen, im Antrag jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich konkret darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass er von dem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis habe erlangen können. Das Vorbringen des Revisionswerbers, er sei von der Hinterlegung nicht informiert worden, reiche als Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus (Hinweis auf VwGH 28.1.2025, Ra 2024/02/0230).
16 Da taugliche Bescheinigungsmittel bereits im Antrag beizubringen seien (Hinweis auf VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, „2002/10/2002“, gemeint wohl 2002/10/0223), seien die erst später vorgelegten, fälschlicherweise an den Revisionswerber zugestellten Sendungen nicht zu berücksichtigen. Im Vorbringen des Revisionswerbers könne im Ergebnis eine Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen nicht gesehen werden. Die Abweisung des Antrags sei daher zu Recht erfolgt.
17 Im Weiteren begründete das Verwaltungsgericht näher, weshalb es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe absehen dürfen. Der maßgebliche Sachverhalt sei in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschienen, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden sei. Der Sachverhalt sei nicht in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig oder unrichtig erschienen und es liege auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
21Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür gesondert in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22Im Rahmen dieser gesondert ausgeführten Begründung bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, obwohl diese gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG von Amts wegen durchzuführen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen. Entgegen der Entscheidungsbegründung sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht geklärt gewesen. Der Revisionswerber habe konkret angegeben, „keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben“. Festgestellt worden sei aber, dass diese an seiner Abgabestelle hinterlassen worden sei. Durch die Unterlassung der Aufnahme des Beweises sei auch von der bisherigen Judikatur abgewichen worden (Hinweis auf VwGH 5.6.2025, Ra 2022/08/0041). Ob der Revisionswerber Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige erlangt habe, sei letztlich „eine reine Frage der Beweiswürdigung“, wozu es notwendig gewesen wäre, „sich ein persönliches Bild vom Revisionswerber“ zu machen.
23 Das Bundesverwaltungsgericht habe gegen seine „Ermittlungs- und Einvernahmepflicht“ und somit gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen. Im Wiedereinsetzungsantrag sei das Hindernis für die Vornahme der Handlung der Bescheid sei nicht zugestellt bzw. der Revisionswerber von der Hinterlegung nicht informiert wordenklar und in der Sache vollständig dargelegt worden. Dass dieses Vorbringen durch die Aussage des Revisionswerbers zu bescheinigen sei, würden „die Regeln der Logik“ gebieten. Wenn in weiterer Folge der Revisionswerber darlege, weshalb ihm kein relevantes Fehlverhalten zur Last zu legen sei und er auch Beweise für fehlerhafte Zustellversuche dargetan habe, sei auch dies zu beachten und „nicht ausschließlich auf das Vorbringen im ursprünglichen Antrag abzustellen“, weil andernfalls gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen werde. Mit der schematischen Anwendung der Zustellfiktion auf den Sachverhalt weiche das Bundesverwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil der Revisionswerber von Beginn an eine „schuldhafte Verletzung seiner Pflichten“ bestritten habe und somit zu prüfen gewesen wäre, ob ein minderer Grad des Versehens vorliege (Hinweis auf VwGH 29.5.2024, Ra 2023/19/0214). Denn der bloße Rückschein könne nicht als alleiniges Beweismittel ausreichen, wenn konkrete Zweifel vorgebracht würden (Hinweis auf VwGH 28.1.2025, Ra 2024/02/0230). Stattdessen habe das Bundesverwaltungsgericht das konkrete Vorbringen des Revisionswerbers übergangen.
24Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
25Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 11.8.2025, Ra 2025/08/0070, mwN).
26Das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung zeigt nicht auf, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. November 2024 (mit welchem sein Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden war) einen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden (oder darüber hinaus gehenden) Sachverhalt vorgebracht hätte, der für die Beurteilung des Antrags auf Wiedereinsetzung im Ergebnis relevant gewesen wäre (maW: bei dessen Zutreffen dem Antrag stattzugeben gewesen wäre). Das Vorbringen, der Bescheid sei „nicht zugestellt“ worden (wie auch die Untermauerung dieser Behauptung unter Anbot von Beweisen für „fehlerhafte Zustellversuche“), hätte nämlich nicht zur Antragsstattgebung führen können, weil in diesem Fall die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen hätte (vgl. zB VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007, mwN). Soweit der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit darüber hinaus aber ausführt, es sei „eine reine Frage der Beweiswürdigung ..., ob der Revisionswerber Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige erlangt habe“ und dass es dazu notwendig gewesen wäre, „sich ein persönliches Bild vom Revisionswerber“ zu machen, ist festzuhalten, dass es ausgehend von einer erfolgten Hinterlegung der Hinterlegungsanzeige im Briefkasten an der Abgabestelle des Revisionswerbersan ihm selbst gelegen gewesen wäre, zu Hinderungsgründen, die ihn an der Fristeinhaltung gehindert hätten (zB an der rechtzeitigen Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige), in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung ein entsprechendes Vorbringen aufzustellen. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. etwa VwGH 20.1.1998, 97/08/0545; 28.1.2025, Ra 2024/02/0230, mwN). Der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers keine Geltendmachung von Umständen enthielt, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass der Revisionswerber von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis habe erlangen können (zur Ungeeignetheit eines solche Umstände nicht aufweisenden Vorbringens als Wiedereinsetzungsgrund vgl. erneut VwGH 20.1.1998, 97/08/0545; 28.1.2025, Ra 2024/02/0230), tritt das Zulässigkeitsvorbringen nicht entgegen. Dass das Verwaltungsgericht, indem es ausgehend von diesem Vorbringen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat, von der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung abgewichen wäre, lässt das Zulässigkeitsvorbringen somit nicht erkennen.
27 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2025
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