Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Dr. med. J F und 2. des Dr. med. C F, beide vertreten durch Mag. Reinhard Ster, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. Oktober 2025, 1. LVwG 2025/14/0204 13 und 2. LVwG 2025/14/0205 13, betreffend Übertretung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20. November 2024, mit dem über die revisionswerbenden Parteien gemäß § 13a Abs. 3 erster Fall iVm Abs. 1 lit. a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) eine Geldstrafe in der Höhe von je € 4.000, (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und 9 Stunden) verhängt worden war, weil sie zwischen 27. Oktober 2020 und 27. Jänner 2023 eine näher bezeichnete Wohnung in S. als Freizeitwohnsitz verwendet hätten, als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG soweit relevantaus, die revisionswerbenden Parteien hätten den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Deutschland. In S. sei die Eröffnung einer Arztpraxis geplant. Die revisionswerbenden Parteien hätten sich zwischen 70 und 90 Tagen pro Jahr in S. aufgehalten und ihre Termine so gelegt, dass sie montags oder freitags bzw. samstags gearbeitet und übers Wochenende geblieben seien. Für Vorbereitungshandlungen für die Praxiseröffnung sei ihre Anwesenheit vor Ort sporadisch erforderlich gewesen. Diese gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten stehe der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (Hinweis etwa auf VwGH 19.5.2023, Ra 2022/06/0076).
Zur Frage der Unionsrechtskonformität der Freizeitwohnsitzregelung im TROG verwies das LVwG auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078; 28.6.2021, Ra 2021/06/0056), der zufolge keine Verletzung unter anderem der Niederlassungsfreiheit vorliege.
5In der zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich relevanten gesondert vorgebrachten Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) der vorliegenden außerordentlichen Revision werden drei Fragen formuliert:
„Ist § 13 Abs. 1 TROG 2022 mit Art. 49 AEUV vereinbar, wenn dadurch Staatsangehörige anderer EU Mitgliedstaaten, die eine Liegenschaft zum Zweck der ärztlichen Berufsausübung erworben haben, an der tatsächlichen beruflichen Niederlassung gehindert werden? [...]
Stellen die pandemiebedingten Reisebeschränkungen zwischen Oktober 2020 und Januar 2023 einen Fall höherer Gewalt dar, der das Verschulden im Sinne des § 5 VStG ausschließt? [...]
Ist der VwGH als letztinstanzliches Gericht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, da keine der CILFIT Ausnahmen vorliegt? [...]“
6 Dazu wird darauf hingewiesen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wegen unzulässiger Nutzung der Liegenschaft als Freizeitwohnsitz in keiner Weise ein Verbot deren Nutzung für die ärztliche Berufsausübung verbunden ist. Eine solche Tätigkeit ist dem klaren Wortlaut des § 13 TROG 2022 zufolge von dieser Bestimmung nicht umfasst. Das unionsrechtliche Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung ist somit fallbezogen nicht entscheidungsrelevant.
7 Bei dem Verweis auf die pandemiebedingten Reisebeschränkungen wurde nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang dies mit dem Verschulden betreffend die raumordnungswidrige Nutzung des Gebäudes stehen sollte. Das in der Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des EuGH vom 15. Juni 2023, C-411/22, Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H. , erging zu einer anderen Rechtsfrage (Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund eines positiven Covid 19 Testergebnisses) und ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.
8 Zur Frage der Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichtshofes an den EuGH kann auf das Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2024, C 144/23, KUBERA , Rn. 36, verwiesen werden, wonach eine solche Pflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dann nicht besteht, wenn festgestellt wurde, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Fallbezogen sind wie in den Rn. 6 und 7 ausgeführtdie gestellten Fragen nicht entscheidungserheblich. Eine die Zulässigkeit der vorliegenden Revision begründende Rechtsfrage wird jedenfalls nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 9.5.2025, Ra 2025/12/0013, Rn. 32).
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2025
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