Das Tir ROG 2016 kennt den Begriff des "Arbeitswohnsitzes" nicht. Dem Erkenntnis VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171, kann nicht entnommen werden, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließe. Vielmehr wird darin betont, dass eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegenstehe (vgl. dazu VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057; oder VwGH 30.8.2022, Ra 2022/06/0193; jeweils mwN).
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