Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Mag. K S, vertreten durch Mag. Heinrich Luchner, Rechtsanwalt in Mayrhofen, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. August 2025, LVwG 2025/38/1574 4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Stans; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Mag. M W), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 2025, mit welchem die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Garage, einer Terrassenüberdachung, sowie für die Renovierung des bestehenden Wohnhauses, Aufbringen WDVS, Fenstertausch, Heizungstausch, und eine Geländekorrektur mit bewehrter Erde und Steinschlichtung auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 34 Abs. 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision, in der sie als Revisionspunkt vorbringt, das angefochtene Erkenntnis verletze die Revisionswerberin in ihren „einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Anwendung der Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, der Berücksichtigung von anderen behördlichen Entscheidungen bzw. der Einheit der Rechtsordnung und der Begründung von Entscheidungen“.
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
5Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d. h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0177, mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem von der Revisionswerberin bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.
6 Im Übrigen handelt es sich bei den von der Revisionswerberin geltend gemachten Rechten auf „auf Anwendung der Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, der Berücksichtigung von anderen behördlichen Entscheidungen bzw. der Einheit der Rechtsordnung und der Begründung von Entscheidungen“ nicht um Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 18.3.2025, Ra 2024/06/0138, mwN).
7Die Revision erweist sich damit schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden