Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des R S in K, vertreten durch die Siarlidis Huber Erlenwein Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Plüddemanngasse 87, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Mai 2024, LVwG 40.7 1550/2024 4, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretung des BMStG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2024, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 4. Jänner 2024, betreffend eine Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßenmautgesetz (BStMG), abgewiesen worden war, mit einer den Spruch betreffenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber als Revisionspunkt geltend macht:
„Ich erachte mich durch die angefochtene Entscheidung insoweit beschwert, als die unberechtigte Bestrafung auf Grundlage einer Strafverfügung von deren Zustellung ich bis zum Erhalt einer Mahnung keine Kenntnis erlangt hatte, wobei ich umgehend nach Kenntniserlangung einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht hatte, welcher ohne Abhaltung einer beantragten Beschwerdeverhandlung auch von der belangten Behörde im Rechtsmittelstadium verworfen wurde erfolgt ist und daher zu Unrecht die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung bzw. die Nichtentrichtung der Maut angenommen wurde.“
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, mwN).
5 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis keine Bestrafung des Revisionswerbers zum Inhalt hat. Dieses war darauf beschränkt, die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung abzuweisen. Vor dem Hintergrund dieser ausschließlich verfahrensrechtlichen Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde, käme im Hinblick auf deren normativen Gehalt demnach im gegenständlichen Fall ausschließlich die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in Betracht (vgl. etwa VwGH 27.2.2023, Ra 2023/03/0027 bis 0029, mwN).
6 Darüber hinaus handelt es sich bei dem in den Revisionspunkten erstatteten Vorbringen nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0026, mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2025
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