Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl. Ing. J S, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in St. Veit an der Glan, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28. Juli 2025, KLVwG 754/11/2025, betreffend Akteneinsicht in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien; mitbeteiligte Partei: J K; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2023, mit welchem ihr Antrag auf Akteneinsicht in das näher bezeichnete Bauvorhaben des Revisionswerbers abgewiesen und die begehrte Akteneinsicht verweigert worden war, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde aufgetragen, der Mitbeteiligten die Akteneinsicht in das in Rede stehende Bauvorhaben des Revisionswerbers zu gewähren. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlichfest, dass der Mitbeteiligten mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2019 die Parteistellung im näher bezeichneten Baubewilligungsverfahren des Revisionswerbers eingeräumt worden sei. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung von zu § 17 AVG und § 34 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass fallbezogen der Mitbeteiligten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Parteistellung in den mit näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren zugekommen sei. Anknüpfend an die Parteistellung in den abgeschlossenen Verfahren komme der Revisionswerberin somit ein Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf alle den angeführten Bescheiden zugrundeliegenden Bauakten zu.
6In seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision behauptet der Revisionswerber ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es stelle sich die Rechtsfrage, welche konkreten Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 AVG zu stellen seien, „wenn durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht die Interessen des bauwerbenden Revisionswerber beeinträchtigt werden und sich die Einsichtnahme Dritter in sensible, personenbezogene oder planungsbezogene Unterlagen wendet“.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
7Das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/06/0080, mwN).
8 Diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, weil auf das Fehlen von Rechtsprechung zur konkreten Situation des Revisionswerbers hingewiesen wird, ohne dazulegen, welche nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte.
9 Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls welche Unterlagen in den gegenständlichen Bauakten vorhanden sein sollen, deren Einsichtnahme durch die Mitbeteiligte allenfalls eine Schädigung berechtigter Interessen des Revisionswerbers herbeiführen würde. Dass der Mitbeteiligten auch Einsicht in das den Revisionswerber betreffende Baueinstellungsverfahren zu gewähren wäre, ergibt sich entgegen der von ihm offenbar vertretenen Ansicht aus dem angefochtenen Erkenntnis jedenfalls nicht.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden