Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des T O, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. August 2025, LVwG S 1179/001 2025, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Revisionswerber brachte per E Mail beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen nicht durch einen Rechtsanwalt abgefassten und mit weiteren Mängeln behafteten, als Revision zu wertenden Schriftsatz ein.
2 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2025, Ra 2025/06/0253 4 (zugestellt durch Hinterlegung am 1. Oktober 2025), wurde dem Revisionswerber der Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, unter anderem mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt, dies mit dem Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
3 Da der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 3.7.2024, Ra 2024/06/0068, mwN).
Wien, am 10. November 2025
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