Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2025, Zl. W129 22795141/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG wendet.
II. zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise wendet. Das angefochtene Erkenntnis wird in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. Juli 2023 wurde dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen, der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.), eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn verhängt (Spruchpunkt VII.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA zur Gänze als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht soweit für das vorliegende Erkenntnis relevantim Wesentlichen aus, betreffend die gesetzlich vorgesehene Rückkehrentscheidung sei zu beachten, dass die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene Anordnung, die vorsehe, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen sei (Verweis auf VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).
4Demzufolge hätte keine Rückkehrentscheidung zu ergehen, sondern lediglich die Feststellung zu erfolgen gehabt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei (die das BFA in Spruchpunkt V. getroffen habe), da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (neuerlicher Verweis auf VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattetin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 9.12.2024, Ra 2022/17/0115, mwN).
Zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Revision:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber bringt diesbezüglich zur Zulässigkeit lediglich unsubstantiiert vor, es wäre ihm „ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen gewesen.“
11In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen - wie hier - erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
12 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiters vor, sowohl das BFA als auch das Verwaltungsgericht hätten es unterlassen, im Rahmen einer Stellungnahme vor dem BFA beantragte Zeugen zu hören.
13Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN). Diesem Erfordernis wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entsprochen.
14 In Bezug auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen, sodass auch insoweit keine Rechtsfragen nach Art. 133 Abs. 4 B VG aufgeworfen werden.
15Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG teilweise zurückzuweisen.
Zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses
16 Zulässig und berechtigt ist die Revision jedoch insoweit, als sie sich gegen die mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses bestätigte Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbots wendet.
17Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246 (Rn. 109 - 112), auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten ist, die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 6.7.2023, C-663/21) entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr auszugehen.
18 Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht in Bezug auf in der Rückführungsrichtlinie enthaltene Vorgabenzukommenden Vorrangs die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall einer gleichzeitig mit verbindlichem Ausspruch getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehende Erlassung eines Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. etwa VwGH 20.1.2025, Ra 2022/20/0199, mwN).
19 Dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht zwar in den genannten Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf die Rückkehrentscheidung gefolgt (vgl. oben Rn. 4), es hat diese aber bei der Fassung des maßgeblichen Spruchinhalts offenbar irrtümlich nicht bedacht, sondern mit der Abweisung der Beschwerde auch sämtliche Spruchpunkte darunter auch die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des Bescheides des BFA vom 3. Juli 2023 (vgl. oben Rn. 1) bestätigt.
20Sohin war das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes und der Festlegung einer Ausreisefrist gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben (vgl. wiederum VwGH 20.1.2025, Ra 2022/20/0199, mwN).
21Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 4 VwGG Abstand genommen werden.
22Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. Dezember 2025
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