Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision 1. des S M, und 2. der G S, beide vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2024, Zlen. 1. L518 2267302 2/15E und 2. L518 2294407 1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache (u.a.) Anträge der Revisionswerber, beide armenische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz abgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Armenien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 4037 4039/2024 5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Die Revisionswerber erhoben sodann die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerber wenden sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz. In diesem Zusammenhang bringen sie als Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass aufgrund der Erkrankung des Erstrevisionswerbers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gewährter Rechte drohe, zumal die medizinische Versorgung in Armenien nur in Grundstrukturen vorhanden sei. Außerdem habe sich das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) nicht ausreichend mit einem Befund und einer CT Untersuchung auseinandergesetzt und keine hinreichenden Feststellungen zur konkreten Behandlung des Erstrevisionswerbers getroffen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0023, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien , 41738/10; vgl. weiters VwGH 30.9.2016, Ra 2016/20/0149 bis 0151, zu einem an Multipler Sklerose erkrankten armenischen Asylwerber).
9 Die Revision zeigt keine Abweichung von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, zumal den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer flächendeckenden medizinischen Versorgung des Erstrevisionswerbers nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Soweit die Revisionswerber in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel rügen, legen sie deren Relevanz nicht hinreichend konkret dar (vgl. zur Relevanzdarlegung bei der Behauptung von Verfahrensmängeln erneut VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0023, mwN).
10 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2025
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