Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des M R, vertreten durch Mag. Veap Elmazi, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 10. Oktober 2024 mündlich verkündete und mit 22. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W609 2300300 1/26E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in Österreich erstmals am 16. August 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Oktober 2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Eine vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 13. März 2019 als verspätet zurückgewiesen.
2 Nachdem der Revisionswerber im Oktober 2020 beim Versuch der unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet aufgegriffen und über ihn die Schubhaft verhängt worden war, sprach das BFA mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 aus, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. Gleichzeitig erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.
3 Ein am 29. Oktober 2020 im Stande der Schubhaft gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 22. Dezember 2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen.
4Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. März 2022 wurde der Revisionswerber wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
5 Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 17. Februar 2023 ordnete das BFA mit Bescheid vom 18. Februar 2023 gegenüber dem Revisionswerber gemäß § 77 Abs. 1 und 3 FPG ein gelinderes Mittel (periodische Meldeverpflichtung) zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung an.
6 Am 23. September 2024 wurde der Revisionswerber gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFAVG festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24. September 2024 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
7Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA VG als unbegründet ab. Zugleich stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFAVG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Schließlich sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Das BVwG führte in der Entscheidungsbegründung aus, das BFA habe aufgrund der Erfüllung der Kriterien nach § 76 Abs. 3 Z 1, 7 und 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen dürfen. Denn der seit 18. Februar 2023 über keine Wohnsitzmeldung verfügendeRevisionswerber habe seine Abschiebung durch Untertauchen erschwert, sei dem ihm gegenüber angeordneten gelinderen Mittel nicht nachgekommen und habe sich bei seiner Lebensgefährtin, welche sein Untertauchen durch die Nichtvornahme einer Wohnsitzmeldung gefördert habe, verborgen gehalten. Die Verhängung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig gewesen, zumal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. Die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft sei auch mit Blick auf seine strafrechtliche Delinquenz (Hinweis auf § 76 Abs. 2a FPG) verhältnismäßig. Aufgrund derselben Erwägungen erweise sich auch die Fortsetzung der Schubhaft als zulässig.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
12 Zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber unter Zitierung von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich geltend, das BVwG habe seine Entscheidung „nicht (hinreichend) begründet“. Dem Revisionswerber sei es „nicht möglich, die hiermit angefochtene Entscheidung des belangten Gerichts tatsächlich ‘effektiv‘ zu bekämpfen.“
13 Mit diesen allgemein gehaltenen, keinerlei Bezug zum konkreten Fall herstellenden Ausführungen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG dargetan. Abgesehen davon lässt der Revisionswerber eine Darlegung der Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels vermissen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0338, Rn. 10, mwN).
14 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass insbesondere im Hinblick auf das vom BVwG festgestellte Untertauchen des Revisionswerbers nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sowie die Nichteinhaltung des gelinderen Mittels im angefochtenen Erkenntnis das Vorliegen von Fluchtgefahr, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung durch den Schubhaftbescheid wie auch im Hinblick auf den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA VG vertretbar angenommen wurde. Angesichts der vom BVwG festgestellten Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens der Behörde kann die Verhängung der Schubhaft über den Revisionswerber mit Bescheid vom 24. September 2024 und seine weitere zum Zeitpunkt der Entscheidung rund vier Wochen andauerndeAnhaltung auch unter Berücksichtigung seiner Straffälligkeit (§ 76 Abs. 2a FPG) fallbezogen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
15 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2025
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