Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Alexander Wippel, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2024, I423 2298872 1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 20. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, aufgrund einer näher bezeichneten chronischen Erkrankung und der Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung aus der Türkei geflohen zu sein.
2Mit Bescheid vom 31. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber vor seiner Ausreise nicht asylrelevant verfolgt worden sei. Der Revisionswerber habe die Türkei ausschließlich aus medizinischen Gründen verlassen, seine Erkrankung sei aber nicht lebensbedrohlich und überdies in der Türkei behandelbar.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich ohne gesonderte Zulassungsbegründung pauschal gegen die Feststellungen des BVwG wendet und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet (vgl. VwGH 13.02.2024, Ra 2024/18/0027, mwN).
10 Diesen Anforderungen wird die Revision, die weder ein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen noch ein substantiiertes fallbezogenes Vorbringen enthält sowie weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch deren Fehlen im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsfrage geltend macht, nicht gerecht.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, sodass die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (im Hinblick auf die fehlenden Angaben zur Rechtzeitigkeit und die fehlenden Revisionspunkte) unterbleiben konnte (§ 28 Abs. 1 Z 4 und 7 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG).
Wien, am 11. April 2025
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