Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Dr. Sutter als Richter und die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des M K in T, geboren am 20. Jänner 1985, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2023, L524 2272728 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 11. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, vor der „Ungerechtigkeit gegen die Kurden“, wegen der schlechten „finanziellen Situation“ in der Türkei geflohen zu sein.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Zudem wies es den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Begründend führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber seinen Herkunftsstaat „zwecks Verbesserung der Lebenssituation aus wirtschaftlichen Motiven“ verlassen habe, die jedoch nicht so beschaffen gewesen sei, dass er deshalb subsidiären Schutz erhalten müsse. Eine asylrelevante Verfolgung habe er aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft gemacht.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B VG mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 2774/2023 6, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die vorliegende Revision unter der Überschrift „Legitimation der Erhebung der Revision“ Folgendes vor:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat im bekämpften Erkenntnis ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, welcher eine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Auch fehle es nicht an einer Rechtsprechung und wäre diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Diese Begründung widerspricht den Tatsachen, vor allem im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis ist die gegenständliche Revision zulässig.“
6 Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222, mwN).
10 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen lediglich ohne Substantiierung und Fallbezug dem Unzulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts pauschal entgegen tritt und die ihres Erachtens „zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ nicht konkret benennt.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2024