Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. in Hedwig Katharina Körber Risak als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das am 10. Jänner 2024 mündlich verkündete und am 6. Februar 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W283 2263135 1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 28. Mai 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der fehlenden Sicherheit in Syrien und seiner Ablehnung der Verrichtung des syrischen Wehrdienstes begründete, da er dem syrischen Regime negativ gegenüberstehe. Im Falle der Rückkehr befürchte er, vor ein Militärgericht gestellt und in der Haft gefoltert oder getötet zu werden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Herkunftsort des Revisionswerbers, die Stadt Damaskus, stehe unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Revisionswerber sei im wehrdienstpflichtigen Alter und habe seinen Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Dass er aus diesem Grund asylrelevant verfolgt werden würde, habe er allerdings nicht glaubhaft machen können, weil er sich bei Leistung einer Befreiungsgebühr vom Wehrdienst freikaufen könnte oder, alternativ, keine Verfolgung aus politischen Gründen zu erwarten habe, was im Einzelnen näher begründet wurde.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, das BVwG hätte nach „den klaren Positionierungen des VwGH, EuGH, UNHCR und der EUAA“ zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Revisionswerber bei Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe, der er sich auch durch „Freikauf“ nicht hätte entziehen können.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den von der Revision angesprochenen Rechtsfragen einer möglichen Verfolgung von Asylwerbern wegen Wehrdienstverweigerung in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt Stellung genommen. Er hat dabei betont, dass die Asylgewährung neben einer Verfolgungshandlung auch eine Verknüpfung zwischen dieser und einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe erfordert (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).
11 Das Vorliegen eines Konventionsgrundes (fallbezogen der Verfolgung wegen tatsächlicher oder unterstellter politischer Gesinnung) hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis mit einer nicht unvertretbaren Beweiswürdigung verneint. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
12 Ihr gelingt es daher nicht, eine dem Revisionswerber aus einem Konventionsgrund drohende Verfolgung wegen der behaupteten Wehrdienstverweigerung darzutun, die Asyl rechtfertigen würde. Ausgehend davon braucht auf die in der Revision aufgeworfene Frage, ob es dem Revisionswerber möglich und zumutbar wäre, sich vom Wehrdienst freizukaufen, nicht näher eingegangen zu werden.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2024
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