Der hg. Rechtsprechung lässt sich nicht die Aussage entnehmen, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wie sie im gegenständlichen Fall erhoben wird (wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde), ungeprüft bleiben dürfe. Die Rechtsansicht, es komme auf die (behauptete) Verfolgung des Revisionswerbers aus asylrelevanten Gründen schon beim Grenzübertritt in den Herkunftsstaat nicht an, erweist sich als rechtlich unzutreffend, weshalb das angefochtene Erkenntnis keinen Bestand haben kann. Es wird daher näher zu prüfen sein, ob die Behauptung des Revisionswerbers zutrifft, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat (allenfalls schon beim Grenzübertritt) wegen seiner Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung zu erfahren.