Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der M K, vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2023, W272 2274307 1/7E, betreffend (zuletzt) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Erlassung eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1.1. Die Revisionswerberin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 30. Mai 2023 (aus Armenien kommend) über den Flughafen Wien Schwechat an und wies sich bei der Grenzkontrolle mit einem gefälschten mexikanischen Reisepass aus. Das daraufhin gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden wurde noch am selben Tag nach Zahlung eines Geldbetrags diversionell erledigt. Weiters wurde das französische Visum C der Revisionswerberin wegen Vorlage eines gefälschten Reisedokuments aufgehoben und ihr die Einreise in Österreich verweigert.
1.2. Mit Bescheid vom selben Tag (30. Mai 2023) sprach die belangte Behörde aus, dass der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung festgestellt werde, gegen sie ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen werde, eine Frist für ihre freiwillige Ausreise nicht gewährt werde und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
1.3. Die Revisionswerberin reiste noch am 30. Mai 2023 freiwillig wieder aus Österreich aus und kehrte nach Armenien zurück.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Oktober 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den vorgenannten Bescheid insofern Folge, als es den Ausspruch, wonach der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, eine Frist für ihre freiwillige Ausreise nicht gewährt werde und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, ersatzlos behob. Indessen wies es die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als unbegründet ab. Des Weiteren gab es der Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbots insoweit statt, als es dessen Dauer auf zwölf Monate herabsetzte.
Ferner sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2.2. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2023, E 3549/2023 5, ablehnte und sie unter einem an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der Folge erhob die Revisionswerberin die hier gegenständliche Revision verbunden mit einem Antrag auf Kostenersatz.
3.1. Im Zuge der (weiteren) Bearbeitung der Revisionssache teilte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 9. August 2025 der Revisionswerberin mit, dass aufgrund ihrer unstrittigen Ausreise am 30. Mai 2023 die für Rückkehrentscheidungen geltende „Sperrfrist“ des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 von 18 Monaten ab der Ausreise bereits abgelaufen sei und auch dievom Bundesverwaltungsgericht auf zwölf Monate herabgesetzte, gemäß § 53 Abs. 4 FPG ebenso mit der Ausreise begonnene Frist des Einreiseverbots mittlerweile bereits verstrichen sei.
Im Hinblick darauf wurde der Revisionswerberin die Gelegenheit gegeben, sich zu der Frage zu äußern, ob noch ein (rechtliches) Interesse an der (inhaltlichen) Entscheidung über die Revision bestehe. Andernfalls werde beabsichtigt, die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3.2. Die Revisionswerberin erstattete innerhalb der ihr eingeräumten Frist keine Äußerung.
4.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 BVG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Artkein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2019/22/0012, Pkt. 4., mwN).
5.1. Vorliegend ist unstrittig, dass die Revisionswerberin das Bundesgebiet am Tag ihrer Anreise (30. Mai 2023) sogleich wieder freiwillig verlassen hat.
Das vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten begann gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit der Ausreise der Revisionswerberin zu laufen und endete ein Jahr später (am 30. Mai 2024).
Die gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für die Rückkehrentscheidung geltende „Sperrfrist“ von 18 Monaten begann ebenso mit der Ausreise zu laufen und endete eineinhalb Jahre später (am 30. November 2024).
5.2. Davon ausgehend ist nicht zu sehen, dass es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin sowohl in Bezug auf die Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als auch in Bezug auf das Einreiseverbot noch einen Unterschied macht, ob das angefochtene Erkenntnis aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Gegenteiliges wurde auch von der Revisionswerberin nicht behauptet.
6. Die Revision war deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nicht statt (vgl. etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0131 bis 0136, Pkt. 5.1. und 5.2., mwN).
Wien, am 30. September 2025
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