Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner, Bakk., als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des S A in M, vertreten durch Mag. Michael Sedlacek, LL.M., Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2024, W207 2289702 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 31. Dezember 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er begründete ihn im Wesentlichen damit, dass ihm in Syrien die Einziehung zum Militärdienst drohe und ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt werde.
2 Mit Bescheid vom 29. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 4001/2024 14, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2023/14/0144, mwN).
9 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision zunächst damit, dass sich das BVwG nicht mit der aktuellen Lage in Syrien befasst habe, welche nach dem Sturz des Regimes äußerst unklar sei. Die Länderberichte hätten sich „zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und dem heutigen Tage“ mehrmals ändern müssen. Damit bezieht sich die Revision jedoch auf erst nach der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eingetretene Umstände, welche einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich sind.
10 Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision im Übrigen mit einer behaupteten Abweichung des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie mit einer unterbliebenen Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des syrischen Staates begründet, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 11.3.2025, Ra 2024/14/0725, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrem pauschalen und keinen Fallbezug aufweisenden Vorbringen, welches auch nicht näher konkretisiert, von welcher Rechtsprechung das BVwG abgewichen wäre, nicht gerecht.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2025
Rückverweise