Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, über die Revision des Y S, vertreten durch Philipp Moritz, LL.M., Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 19/33, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024, L504 22819251/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 24. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Oktober 2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Dem Revisionswerber wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Mit Erkenntnis vom 23. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach die Unzulässigkeit der Revision aus.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 2.2.2021, Ra 2020/14/0488, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weitgehend allgemeine Rechtsausführungen tätigt, ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen, nicht gerecht.
8 Wenn die Revision ohne auf die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung Bezug zu nehmen die Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, verabsäumt sie es, konkret darzulegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung zum hier maßgeblichen ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFAVG aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der weiteren, dem folgenden Rechtsprechung etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/14/0038, mwN).
9Überdies gelingt es der Revision nicht, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel in Zusammenhang mit Länderberichten zum Herkunftsstaat aufzuzeigen (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln etwa VwGH 13.5.2024, Ra 2024/14/0221, mwN).
10 Der vom Revisionswerber darüber hinaus geltend gemachte Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG lediglich formelhaft mit an den Text des Art. 133 Abs. 4 B VG angelehnten Ausführungen begründet habe, wirft nach der Rechtsprechung keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 BVG auf (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0254, mwN).
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2024
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