Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N A in W, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Christian Hausmaninger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2023, W284 2275562 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Juni 2023 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Revisionswerberin wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat X zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Der Revisionswerberin kommt unstrittig der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und sie verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weiter verlängerbar ist. Das angefochtene Erkenntnis stellt keinen Titel zur Durchführung einer Abschiebung dar (vgl. etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2022/14/0350, mwN).
6 Ausgehend davon legt die Revisionswerberin bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dar, dass mit Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. März 2024
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