Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N M in B, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Barnabitengasse 3/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2023, W215 2134070 3/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 17. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag die Revisionswerberin zur Gänze ab (I. und II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach T zulässig sei (V.) und legte eine 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise fest (VI.).
2 Mit Erkenntnis vom 31. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde die Revisionswerberinin als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2024, E 711/2024 5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.
5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
7 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 24. April 2024
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