Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des D P (alias L P), vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2024, W215 22415671/29E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Der Revisionswerber, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 4. August 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, als Transgender Person in Georgien verfolgt zu werden. Er würde gerne sein Geschlecht ändern.
2 Mit Bescheid vom 5. März 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die in der Folge gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 27. Juli 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. April 2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4Diese Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 2023, Ra 2022/01/0285, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das BVwG habe zwar vertretbar eine in der Vergangenheit stattgefundene Verfolgung durch Privatpersonen verneint, seine Prognose, dass auch im Fall einer Rückkehr keine derartige Verfolgung drohe, hingegen alleine darauf gestützt, dass dem Revisionswerber nach erfolgter Geschlechtsumwandlung in Österreich die Registrierung als Frau offenstehe. Angesichts der aus den Länderberichten hervorgehenden prekären Situation der LGBTIQ Gemeinschaft in Georgien wäre eine Auseinandersetzung mit der Verfolgungsgefahr als Transgender Person im Entscheidungszeitpunkt geboten gewesen.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2024 wies das BVwG die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Fortsetzung der Verhandlung abermals als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 In seinen Entscheidungsgründen führte das BVwG aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber den Herkunftsstaat wegen Problemen mit georgischen Behörden habe verlassen müssen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er aufgrund einer Verfolgung durch Angehörige oder wegen Zwanges zur Sexarbeit bzw. Verfolgung in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe flüchten müssen. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber aktuell im Herkunftsstaat, auch wenn seine Geschlechtsumwandlung noch nicht abgeschlossen sei, als Transgender Person von Behördenvertretern oder Privatpersonen verfolgt werde. Es sei zwar von einem Hass gegenüber Transgender Personen von rechtsextremen georgischen Gruppen auszugehen, aber nicht von einer aktuellen und konkreten Verfolgung des Revisionswerbers.
7Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
8 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
9 In der Revision wird deren Zulässigkeit zunächst damit begründet, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es das Ermittlungsverfahren der Erstinstanz wesentlich ergänzt habe, ohne eine (weitere) Tagsatzung durchgeführt oder dem Revisionswerber anderweitig Parteiengehör eröffnet zu haben. Das BVwG habe seinem nunmehrigen Erkenntnis Länderberichte zugrunde gelegt, welche es erst im Rahmen des zweiten Rechtsganges eingeholt und dem Revisionswerber nicht zur Kenntnis gebracht habe. Nach Auffassung des BVwG ergebe sich aus diesen, dass sich die rechtliche Lage für LGBTIQ Personen in Georgien verbessert habe. Diese Annahme habe das BVwG erstmals im nunmehrigen Erkenntnis vertreten, ohne dem Revisionswerber zuvor Gelegenheit gegeben zu haben sich dazu bzw. zu den dieser Annahme zugrunde liegenden Berichten zu äußern. Entgegen den Ausführungen des BVwG ergebe sich aus den Berichten jedoch, dass sich die Lage von LGBTIQ-Personen im Berichtszeitraum gerade nicht verbessert habe und staatliche Reaktionen auf homophobe und transphobe Straftaten unzureichend seien. Die vom Revisionswerber gemeinsam mit seiner Stellungnahme vom 18. August 2023 eingebrachten Länderberichte aus denen sich etwa ergebe, dass die Teilnehmer der Pride Parade in Tiflis im Juli 2023 attackiert worden seien und die Polizei untätig geblieben sei habe das BVwG zudem vollständig außer Acht gelassen. Nach Einräumung von Parteiengehör und einem diesfalls erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers hätte das BVwG festgestellt, dass sich die Lage für LGBTIQ Personen in Georgien keineswegs verbessert habe, sondern sie nach wie vor Gewalt, Ausgrenzung und weitreichender Diskriminierung in allen Lebensbereichen ausgesetzt seien. Das BVwG hätte sich vor diesem Hintergrund auch mit der Frage der Schutzfähigkeit bzw. willigkeit der georgischen Behörden befassen müssen und auch in diesem Punkt erkannt, dass eine solche für Transgender-Personen nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei das BVwG seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, zumal es zwar Länderberichte zitiert habe, aus welchen sich ein hohes Maß an Gewalt gegenüber Transgender Personen ergebe, nicht aber begründet habe, weshalb der Revisionswerber vor diesem Hintergrund nicht von einer Verfolgung bedroht sein solle. Es habe lediglich festgehalten, dass es „zwar Hass“ gegen Transgender Personen in Georgien gebe, nicht aber Verfolgung. Diese Hypothese werde jedoch an keiner Stelle begründet, weshalb die Entscheidung nicht nachvollziehbar sei.
10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das Verwaltungsgericht, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn sich nach der mündlichen Verhandlung relevante Sachverhaltsänderungen ergeben, die in einer fortgesetzten Verhandlung zu erörtern gewesen wären (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286, mwN).
11 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist auch der gegenständliche Fall zu betrachten:
12Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 27. Juli 2022 durch den Verwaltungsgerichtshof trat das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage vor Erlassung dieses Erkenntnisses zurück, in welcher am 4. April 2022 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Die Länderfeststellungen im gegenständlich angefochtenen Erkenntnis stützte das BVwG allerdings tragend auf die ACCORD Anfragebeantwortung vom 6. Oktober 2023 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 3. Oktober 2023, somit auf Länderberichte, die erst nach der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt wurden. Das BVwG führte in der Folge jedoch keine weitere Tagsatzung durch und gewährte auch sonst kein Parteiengehör, im Rahmen dessen der Revisionswerber Gelegenheit zur Äußerung betreffend die Länderberichte gehabt hätte. Auf Basis dieser Länderberichte setzte sich das BVwG auch erstmals mit der Situation des Revisionswerbers im Fall seiner Rückkehr nach Georgien als Transfrau ohne Geschlechtsumwandlung auseinander. Es bezog sie entscheidungswesentlich in seine Erwägungen mit ein, indem es aus diesen darauf schloss, dass sich die Lage für Transgender Personen in Georgien verbessert hätte und dem Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung drohe. Das BVwG trat damit dem Beschwerdevorbringen und insbesondere auch der im zweiten Rechtsgang erstatteten Stellungnahme des Revisionswerbers vom 18. August 2023 entgegen, mit welcher er substantiiert und unter Bezugnahme auf aktuelle Medienberichte vorbrachte, dass sich die Lage für LGBTIQ Personen in Georgien nicht gebessert habe und die georgischen Behörden nicht fähig bzw. willig seien, LGBTIQ Personen vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen. Diese Vorgehensweise war ohne Durchführung einer weiteren Tagsatzung nach der oben zitierten hg. Rechtsprechung nicht zulässig.
13 Ungeachtet dessen erweist sich aber auch auf Grundlage der vom BVwG verwerteten Länderberichte dessen Einschätzung, wonach nicht davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber aktuell im Herkunftsstaat auch wenn die Geschlechtsumwandlung noch nicht abgeschlossen sei als Transgender Person von Behördenvertretern oder Privatperson verfolgt werde, als nicht nachvollziehbar.
14Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 21.6.2023, Ra 2021/19/0406, mwN).
15Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2021/19/0406, mwN).
16 Laut den Länderfeststellungen des BVwG habe sich zwar der rechtliche Status sexueller Minderheiten in Georgien verbessert, jedoch bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem rechtlichen/formellen Umfeld und den tatsächlichen Belangen sexueller Minderheiten, was auch zu einem Anstieg homophober Stimmungen und gewalttätiger radikaler Gruppen im Land beigetragen habe. Sexuelle Minderheiten würden gesellschaftlich diskriminiert und seien Zielscheibe schwerer Gewalt. Die staatliche Reaktion auf homophobe und transphobe Straftaten sei in Bezug auf Effizienz, Schnelligkeit und Unparteilichkeit unzureichend; im Zusammenhang mit dem Angriff rechtsextremer Aktivisten auf ein LGBTQ+- Festival im Juli 2023 habe die Polizei wie in früheren Fällen weder dem „Mob“ Einhalt geboten noch dessen Anführer festgenommen. Hassverbrechen und Hassreden aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechteridentität würden oft nicht gemeldet und blieben ohne nennenswerte Reaktion und Bestrafung. Opfer würden einen Vorfall oft nicht melden, weil sie Angst davor hätten, von den Strafverfolgungsbehörden zu einem Coming out gezwungen zu werden, oder befürchten würden, dass persönliche Informationen über sie offengelegt würden. Aus denselben Gründen würden Transgender Personen selten zur Polizei gehen, obwohl die Gewaltrate gegen sie hoch sei. Laut der Anfragebeantwortung vom 6. Oktober 2023 habe sich die rechtliche Lage von LGBT+- Personen nicht verbessert. Homophobe, biphobe und transphobe Einstellungen würden für LGBT+- Personen weiterhin ein erhebliches Problem darstellen und derartige Rhetorik würde auch von Politikern verwendet werden.
17 Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb das BVwG vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellung im konkreten Fall zu dem Ergebnis kommt, dass dem Revisionswerber als Transgender Frau im Fall der Rückkehr nach Georgien keine Verfolgung iSd in Rn. 14 genannten Rechtsprechung drohe, ist dem Erkenntnis des BVwG nicht zu entnehmen. Das BVwG wäre ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung zum Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK jedoch gehalten gewesen, anhand der Länderfeststellungen zu überprüfen, mit welchen staatlichen und privaten Reaktionen der Revisionswerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei Ausleben seiner Transgender Identität konkret konfrontiert wäre, ob diese ihrer Eingriffsintensität nach als Verfolgung anzusehen wären und im Falle von Privatverfolgung , ob staatlicher Schutz vor diesen in Anspruch genommen werden könnte.
18Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den aufgezeigten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Jänner 2026
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